Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 868/1898
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 99Paragraph 99
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
§ 99.Paragraph 99,
Der Schiffer darf die Güter vor Befriedigung oder Sicherstellung des Gläubigers nicht ausliefern, widrigenfalls er dem Gläubiger insoweit verantwortlich wird, als dieser, wenn die Auslieferung nicht bewirkt wäre, aus den Gütern hätte befriedigt werden können.
Hat der Schiffseigner die Auslieferung der Güter angeordnet, so finden die Vorschriften im § 7, Abs. 2, 3, Anwendung.Hat der Schiffseigner die Auslieferung der Güter angeordnet, so finden die Vorschriften im Paragraph 7,, Absatz 2, 3,, Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Dokumentnummer
NOR12144171
alte Dokumentnummer
N9189832731L