Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über Hilfeleistung und Bergung in Seenot
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 33/1913 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 467/1977RGBl. Nr. 33 aus 1913, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 467 aus 1977,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 14.
Dieses Übereinkommen findet auch auf Hilfeleistungs- oder Bergungsdienste Anwendung, die von einem Kriegsschiff oder einem Staatsschiff oder einem von einem Staat oder von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts betriebenen oder gecharterten Schiff oder für ein solches Schiff geleistet werden.
Ansprüche gegen einen Staat wegen Hilfeleistungs- oder Bergungsdiensten, die einem Kriegsschiff oder einem Schiff geleistet werden, das bei Eintritt des Ereignisses oder Geltendmachung des Anspruches ausschließlich für einen öffentlichen Dienst und nicht für Handelszwecke bestimmt war, können nur vor den Gerichten dieses Staates geltend gemacht werden.
Jede hohe Vertragspartei hat das Recht zu bestimmen, ob und in welchem Umfang Artikel 11 auf die in Absatz 2 bezeichneten Schiffe Anwendung finden soll.
Schlagworte
Hilfeleistungsdienst
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019
Dokumentnummer
NOR40057637