Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über Hilfeleistung und Bergung in Seenot
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 33/1913
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 6.
Der Betrag der Belohnung wird durch die Vereinbarung der Parteien und in Ermanglung einer solchen durch das Gericht bestimmt.
Das Gleiche gilt von dem Verhältnis, in dem die Belohnung unter mehrere an der Rettung Beteiligte zu verteilen ist.
Die Verteilung zwischen dem Schiffseigentümer, dem Kapitän und den sonstigen Personen der Schiffsbesatzung richtet sich für jedes an der Rettung beteiligte Schiff nach dem Rechte seines Heimatstaates.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019
Dokumentnummer
NOR40057629