Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen betreffend die Befreiung der Spitalschiffe von den Hafengebühren
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Beachte
zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 6, RGBl. Nr. 113/1869
Text
Artikel 1.
Die Spitalschiffe, welche den Bedingungen entsprechen, welche durch die Artikel 1, 2 und 3 des Haager Übereinkommens vom 29. Juli 1899, betreffend die Anwendung der Grundsätze des Genfer Übereinkommens vom 22. August 1864 auf den Seekrieg, entsprechen, sind in Kriegszeiten in den Häfen der vertragschließenden Teile von allen Abgaben und Gebühren befreit, welche den Schiffen zugunsten des Staates auferlegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2025
Dokumentnummer
NOR40004071