Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen betreffend die Befreiung der Spitalschiffe von den Hafengebühren
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Beachte
zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 6, RGBl. Nr. 113/1869
Text
Artikel 4.
Das gegenwärtige Übereinkommen, welches das Datum des heutigen Tages trägt, kann von den Mächten, welche die Absicht kundgegeben haben, dasselbe abzuschließen, bis 1. Oktober 1905 unterzeichnet werden; dasselbe soll sobald als möglich ratifiziert werden.
Die Ratifikationsurkunden sind im Haag zu hinterlegen. Über die Ratifikationsurkunden wird ein Protokoll abgefaßt werden, von welchem nach jeder Hinterlegung je eine beglaubigte Abschrift allen Vertragsmächten in diplomatischem Wege übermittelt werden wird.
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2025
Dokumentnummer
NOR40004074