Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausgestaltung des Staatlichen Wohnungsfürsorgefonds zu einem Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 252/1921 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1921, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Sind auf einer Liegenschaft im Zusammenhange mit der Fondshilfe Rechte oder Pflichten zugunsten des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds grundbücherlich sichergestellt, kann auf die Dauer dieser Belastung ein Vorkaufsrecht (§ 1072 a. b. G. B.) zugunsten des Fonds für alle in dieser Zeit vorkommenden Verkaufsfälle bestellt und in das Grundbuch einverleibt werden.Sind auf einer Liegenschaft im Zusammenhange mit der Fondshilfe Rechte oder Pflichten zugunsten des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds grundbücherlich sichergestellt, kann auf die Dauer dieser Belastung ein Vorkaufsrecht (Paragraph 1072, a. b. G. B.) zugunsten des Fonds für alle in dieser Zeit vorkommenden Verkaufsfälle bestellt und in das Grundbuch einverleibt werden.
(2)Absatz 2,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 139/1979)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,)
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2019
Dokumentnummer
NOR12144231
Alte Dokumentnummer
N9192137711J