Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausgestaltung des Staatlichen Wohnungsfürsorgefonds zu einem Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 252/1921 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1921, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15aParagraph 15 a
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
§ 15a.Paragraph 15 a,
(1)Absatz eins,Der Vertrag über die Begründung des Wohnungseigentums im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, BGBl. Nr. 149/1948, an mit Fondshilfe des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds errichteten Kleinwohnungen bedarf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Genehmigung des Fonds.Der Vertrag über die Begründung des Wohnungseigentums im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1948,, an mit Fondshilfe des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds errichteten Kleinwohnungen bedarf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Genehmigung des Fonds. (2)Absatz 2,Die Genehmigung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wennDie Genehmigung nach Absatz eins, ist zu erteilen, wenn
sich der Bewerber um das Wohnungseigentum an einer Kleinwohnung und dessen Ehegatte verpflichten, ihr Recht an anderen mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnungen binnen zwölf Monaten nach Begründung des Wohnungseigentums aufzugeben;
als Bewerber um das Wohnungseigentum an einer Kleinwohnung eine natürliche Person oder eine gemeinnützige Bauvereinigung in Ausübung eines Wiederkaufsrechtes auftritt;
vom Bewerber nach seinen Erwerbs- oder Vermögensverhältnissen erwartet werden kann, daß er den auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Fondshilfeteilbetrag oder den verbürgten Darlehensteilbetrag tilgungsplanmäßig abstatten wird;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 831/1992)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 831 aus 1992,) der Bewerber sich dem Fonds gegenüber verpflichtet, die Kleinwohnung selbst zu benützen oder nur einer Person zu vermieten oder zur Benützung zu überlassen, die dem Personenkreis des § 19 Abs. 2 Z 10 des Mietengesetzes angehört.der Bewerber sich dem Fonds gegenüber verpflichtet, die Kleinwohnung selbst zu benützen oder nur einer Person zu vermieten oder zur Benützung zu überlassen, die dem Personenkreis des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, des Mietengesetzes angehört.
(3)Absatz 3,Der Vertrag über die Begründung des Wohnungseigentums hat außer Bestimmungen über die Schuldübernahme (§ 1405 ABGB.) des auf den Miteigentumsanteil entfallenden Fondshilfeteilbetrages durch den Bewerber und die Bedingungen für die Rückzahlung der zu übernehmenden Fondshilfe auch eine Regelung über die Verwaltung des Kleinwohnungshauses zu enthalten.Der Vertrag über die Begründung des Wohnungseigentums hat außer Bestimmungen über die Schuldübernahme (Paragraph 1405, ABGB.) des auf den Miteigentumsanteil entfallenden Fondshilfeteilbetrages durch den Bewerber und die Bedingungen für die Rückzahlung der zu übernehmenden Fondshilfe auch eine Regelung über die Verwaltung des Kleinwohnungshauses zu enthalten.
(4)Absatz 4,Der Fonds hat den Fondshilfeteilbetrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten zu kündigen, wenn der Wohnungseigentümer die Verpflichtungen gemäß Abs. 2 lit. a und e nicht einhält.Der Fonds hat den Fondshilfeteilbetrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten zu kündigen, wenn der Wohnungseigentümer die Verpflichtungen gemäß Absatz 2, Litera a und e nicht einhält.
(5)Absatz 5,Der Fonds kann in den Fällen der Begründung des Wohnungseigentums nach Maßgabe der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Zinsen- und Annuitätenzuschüsse gewähren und Bürgschaften übernehmen.
(6)Absatz 6,Hat ein Miteigentümer dem Wohnungseigentum an einer Kleinwohnung eingeräumt worden ist, den auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Fondshilfeteilbetrag zurückgezahlt, so hat der Fonds auch in die Einverleibung der Löschung des Pfandrechtes, und zwar hinsichtlich des diesem Wohnungseigentümer gehörigen Miteigentumsanteiles zur Gänze und hinsichtlich der übrigen Miteigentumsanteile zu dem der Rückzahlung entsprechenden Teilbetrag, einzuwilligen.
(7)Absatz 7,Das an einer Kleinwohnung begründete Wohnungseigentum darf während eines Zeitraumes von zehn Jahren nach seiner grundbücherlichen Eintragung durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden nur mit schriftlicher Zustimmung des Fonds veräußert werden. Hiebei gelten die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß auch für den Erwerb des Wohnungseigentums. Das Veräußerungsverbot ist auf Antrag des Fonds oder des Wohnungseigentümers zugunsten des Fonds im Grundbuch einzuverleiben.Das an einer Kleinwohnung begründete Wohnungseigentum darf während eines Zeitraumes von zehn Jahren nach seiner grundbücherlichen Eintragung durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden nur mit schriftlicher Zustimmung des Fonds veräußert werden. Hiebei gelten die Bestimmungen des Absatz 2, sinngemäß auch für den Erwerb des Wohnungseigentums. Das Veräußerungsverbot ist auf Antrag des Fonds oder des Wohnungseigentümers zugunsten des Fonds im Grundbuch einzuverleiben.
Schlagworte
Erwerbsverhältnis, Zinsenzuschuß
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2019
Dokumentnummer
NOR12144232
Alte Dokumentnummer
N9192137712J