Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
06.05.1921 bis 31.12.2009 — BGBl. Nr. 252/1921 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 306.05.192131.12.2009 BGBl. Nr. 252/1921 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausgestaltung des Staatlichen Wohnungsfürsorgefonds zu einem Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1921, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

06.05.1921BGBl. Nr. 252/1921

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

98/01 Wohnbauförderung

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Dem Fonds kommt Rechtspersönlichkeit zu.
  2. Absatz 2,Organisation und Wirkungskreis des Fonds werden im Rahmen dieses Gesetzes durch ein vom Hauptausschusse des Nationalrates zu genehmigendes Statut geregelt. Dieses Statut hat auch nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen (Vorlage der Bauvorhaben, der Kostenvoranschläge, der Kosten- und Betriebsberechnungen, der Zusicherungen der Darlehensgeber) und über die Durchführung der Fondshilfe, über die im öffentlichen Interesse notwendigen Eigentumsbeschränkungen bei Eigenhäusern, über die Überwachung der Bauführung und, soweit nicht Selbstverwaltungskörper, öffentliche Körperschaften und Anstalten in Betracht kommen, über die Überwachung der Geschäftsgebarung der Kredithilfewerber zu enthalten.

Schlagworte

Kostenberechnung


Zuletzt aktualisiert am

30.04.2019

Gesetzesnummer

10011197

Dokumentnummer

NOR12144219

Alte Dokumentnummer

N9192137699J