Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausgestaltung des Staatlichen Wohnungsfürsorgefonds zu einem Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 252/1921 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1921, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Dem Fonds kommt Rechtspersönlichkeit zu.
(2)Absatz 2,Organisation und Wirkungskreis des Fonds werden im Rahmen dieses Gesetzes durch ein vom Hauptausschusse des Nationalrates zu genehmigendes Statut geregelt. Dieses Statut hat auch nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen (Vorlage der Bauvorhaben, der Kostenvoranschläge, der Kosten- und Betriebsberechnungen, der Zusicherungen der Darlehensgeber) und über die Durchführung der Fondshilfe, über die im öffentlichen Interesse notwendigen Eigentumsbeschränkungen bei Eigenhäusern, über die Überwachung der Bauführung und, soweit nicht Selbstverwaltungskörper, öffentliche Körperschaften und Anstalten in Betracht kommen, über die Überwachung der Geschäftsgebarung der Kredithilfewerber zu enthalten.
Schlagworte
Kostenberechnung
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2019
Dokumentnummer
NOR12144219
Alte Dokumentnummer
N9192137699J