Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 01.10.1922 — BGBl. Nr. 706/1922 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.10.1922 BGBl. Nr. 706/1922 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1922,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.10.1922BGBl. Nr. 706/1922

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel römisch elf.

Die internationale Kommission setzt auf Grund der ihr von den Uferstaaten vorgelegten Vorschläge und Projekte das allgemeine Programm der Verbesserungsarbeiten großen Stiles fest, die im Interesse der Schiffbarkeit des internationalen Flußnetzes zu bewerkstelligen sind und deren Ausführung auf einen Zeitraum von mehreren Jahren verteilt werden kann.

Das Jahresprogramm der auf dem Flußnetz auszuführenden, laufenden Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten ist von jedem einzelnen Uferstaate für den Bereich seines Staatsgebietes zu verfassen und der Kommission mitzuteilen, die zu beurteilen hat, ob dieses Programm mit den Bedürfnissen der Schiffahrt im Einklange steht; sie kann dieses Programm abändern, wenn sie es für nützlich erachtet.

Die Kommission wird bei allen ihren Beschlüssen den technischen, wirtschaftlichen und finanziellen Interessen der Uferstaaten Rechnung tragen.

Schlagworte

Erhaltungsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019

Gesetzesnummer

10011198

Dokumentnummer

NOR40004572