Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 706/1922Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1922,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel XIX.Artikel römisch neunzehn.
Die von den Uferstaaten eingeführten Zölle, Verzehrungs- und sonstigen Abgaben, denen die Waren aus Anlaß ihrer Ein- oder Ausladung in den Häfen oder an den Länden der Donau unterliegen, sind ohne Unterschied der Flagge und derart einzuheben, daß die Schiffahrt in keiner Weise behindert wird.
Die Zollgebühren dürfen die an den anderen Zollgrenzen des beteiligten Staates für Waren gleicher Art, gleicher Herkunft und gleicher Bestimmung erhobenen Gebühren nicht übersteigen.
Schlagworte
Verzehrungsabgabe, Einladung
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2019
Dokumentnummer
NOR40004580