Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 706/1922Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1922,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel II.Artikel römisch zwei.
Das im vorangehenden Artikel erwähnte internationalisierte Flußnetz umfaßt:
die March und die Thaya in dem die Grenze zwischen Österreich und der Tschecho-Slowakei bildenden Teile ihres Laufes;
die Drau von Barcs an;
die Theiß von der Mündung der Szamos an;
die Maros von Arad an;
die Seitenkanäle oder Schiffahrtsrinnen, deren Herstellung den Zweck verfolgt, sei es von Natur aus schiffbare Abschnitte des oberwähnten Netzes zu verdoppeln oder zu verbessern, sei es zwei von Natur aus schiffbare Abschnitte eines der obgenannten Flußläufe zu verbinden.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2019
Dokumentnummer
NOR40004563