Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 706/1922Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1922,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel XXIV.Artikel römisch 24 .
Die internationale Kommission wird unter Berücksichtigung der ihr von den Uferstaaten zu erstattenden Vorschläge eine Schiffahrts- und Strompolizeiordnung ausarbeiten, die für den gesamten, ihrer Zuständigkeit unterstellten Teil des Flußnetzes möglichst einheitlich sein wird.
Jeder Staat wird diese Ordnung auf seinem eigenen Staatsgebiete durch einen Akt der Gesetzgebung oder Verwaltung in Kraft setzen und unbeschadet der der internationalen Kommission durch die Artikel XXVII und XXX zuerkannten Überwachungsbefugnisse mit ihrer Handhabung betraut sein.Jeder Staat wird diese Ordnung auf seinem eigenen Staatsgebiete durch einen Akt der Gesetzgebung oder Verwaltung in Kraft setzen und unbeschadet der der internationalen Kommission durch die Artikel römisch 27 und römisch 30 zuerkannten Überwachungsbefugnisse mit ihrer Handhabung betraut sein.
In den die Grenze bildenden Stromabschnitten wird die Handhabung der Schiffahrts- und Strompolizeiordnung unter den gleichen Vorbehalten durch ein Abkommen zwischen den Uferstaaten sichergestellt und in Ermangelung eines solchen Abkommens von jedem Uferstaate innerhalb seiner Hoheitsgrenzen bewirkt werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2019
Dokumentnummer
NOR40004585