Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 706/1922Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1922,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel XXVIII.Artikel römisch 28 .
Jeder Uferstaat hat seinerseits geeignete Beamte zu bezeichnen, die innerhalb der Grenzen seines Staatsgebietes den Oberbeamten der internationalen Kommission im Rahmen ihrer Zuständigkeit Beistand zu leisten, diesen ihre guten Dienste zur Verfügung zu stellen und ihnen die Ausführung ihrer Aufgaben zu erleichtern haben.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2019
Dokumentnummer
NOR40004589