Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 706/1922Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1922,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 36Artikel 36
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel XXXVI.Artikel römisch 36 .
Als ordentlicher Sitz der internationalen Kommission wird für einen Zeitraum von fünf Jahren vom Tage des Geltungsbeginnes des gegenwärtigen Übereinkommens Bratislava festgesetzt.
Nach Ablauf dieses Zeitraumes hat die Kommission das Recht, ihren Sitz für einen neuen Zeitraum von fünf Jahren nach einer anderen, an der Donau gelegenen Stadt zu verlegen, in Gemäßheit einer Reihenfolge, deren Einzelheiten sie selbst zu bestimmen hat.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2019
Dokumentnummer
NOR40004597