Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 706/1922Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1922,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 44Artikel 44
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel XLIV.
Das gegenwärtige Übereinkommen unterliegt der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sind in Paris in möglichst kurzer Frist, spätestens vor dem 31. März 1922, zu hinterlegen.
Es tritt drei Monate nach Fertigung der Niederschrift über die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Urkund dessen haben die oben genannten Bevollmächtigten das gegenwärtige Übereinkommen in einer einzigen Ausfertigung signiert, die in den Staatsarchiven der französischen Republik hinterlegt und von der je eine beglaubigte Abschrift jeder der Signatarmächte übermittelt werden wird.
Geschehen zu Paris, am 23. Juli 1921.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2019
Dokumentnummer
NOR40004605