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Art. 6

Fassungen
ab 13.02.1924 — BGBl. Nr. 429/1924 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute13.02.1924 BGBl. Nr. 429/1924 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen und Statut über die Freiheit des Durchgangsverkehrs

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 429 aus 1924,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

13.02.1924BGBl. Nr. 429/1924

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 6.

Das Übereinkommen tritt erst nach Ratifikation durch fünf Mächte in Kraft, und zwar am neunzigsten Tage nach dem Eingang der fünften Ratifikationsurkunde beim Generalsekretär des Völkerbundes. In der Folge erlangt das Übereinkommen für jeden Vertragsteil Rechtswirkung 90 Tage nach dem Eingang seiner Ratifikationsurkunde oder der Bekanntgabe seines Beitrittes.

Sofort nach Inkrafttreten des Übereinkommens übermittelt der Generalsekretär den Mächten, die nicht Mitglieder des Völkerbundes sind, sich aber auf Grund des Friedensvertrages zum Beitritt verpflichtet haben, eine beglaubigte Abschrift.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2024

Gesetzesnummer

10011199

Dokumentnummer

NOR40040320

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1924/429/A6/NOR40040320