Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen und Statut über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 429/1924Bundesgesetzblatt Nr. 429 aus 1924,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 1.
Die Hohen vertragschließenden Teile erklären, daß sie das anliegende, von der Konferenz von Barcelona am 19. April 1921 gutgeheißene Statut über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung annehmen.
Das Statut bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Übereinkommens. Infolgedessen erklären sie, daß sie die Verpflichtungen und Verbindlichkeiten des Statuts nach seinem Wortlaut und nach Maßgabe der darin enthaltenen Bedingungen annehmen.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2024
Dokumentnummer
NOR40040339