Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erklärung über die Anerkennung des Flaggenrechtes der Staaten ohne Meeresküste
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 430/1924Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1924,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Die Unterzeichneten, die hiezu gehörig bevollmächtigt sind, erklären, daß die von ihnen vertretenen Staaten die Flagge der Seeschiffe jedes Staates ohne Meeresküste anerkennen, sofern die Schiffe an einem einzigen bestimmten Orte seines Gebietes eingetragen sind. Dieser Ort gilt für solche Schiffe als Registerhafen.
Barcelona am 20. April 1921 in einer einzigen Ausfertigung, deren französischer und englischer Wortlaut beide maßgebend sind.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2019
Dokumentnummer
NOR40040385