Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
23.06.1925 bis 31.12.2009 — BGBl. Nr. 187/1925 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1123.06.192531.12.2009 BGBl. Nr. 187/1925 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds – Verlautbarung des Statuts

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

23.06.1925BGBl. Nr. 187/1925

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

98/01 Wohnbauförderung

Text

Artikel 11.

Kleinwohnungshäuser.

  1. Absatz eins,Als Kleinwohnungshäuser gelten solche Baulichkeiten, in denen mindestens zwei Drittel der Summe der bewohnbaren Bodenflächen und der Bodenflächen der zu Geschäfts- oder gewerblichen Zwecken gewidmeten Räume auf Kleinwohnungen entfallen. Sie sind entweder Familienwohnhäuser oder Ledigenheime oder Schlaf- und Logierhäuser. Während der Dauer der durch den Krieg hervorgerufenen außerordentlichen Verhältnisse hat in der Regel die ganze bewohnbare Bodenfläche des Hauses nur auf Kleinwohnungen zu entfallen.
  2. Absatz 2,Als bewohnbare Gesamtfläche der Kleinwohnungen gilt:
    1. Litera a
      in Familienwohnhäusern die Summe der nach Artikel 12 als bewohnbar anzurechnenden Bodenflächen der einzelnen Kleinwohnungen,
    2. Litera b
      in Ledigenheimen und Schlaf- und Logierhäusern die für die Zwecke dieser Anstalten benützten Bodenflächen. Hierunter sind nicht nur die unmittelbar zu Wohn- und Schlagzwecken verwendeten Räumlichkeiten zu verstehen, sondern auch alle ihrer Bestimmung nach den Wohnräumen in Familienwohnhäusern ähnlichen, jedoch zur gemeinschaftlichen Benützung dienenden Räume, wie Speisesäle, Lesezimmer, Marodenzimmer u. dgl., ferner die Wohnräume des Hauspersonals.
  3. Absatz 3,die im Artikel 12, Absatz 2, genannten Nebenräume sind weder in die bewohnbare Gesamtfläche des Hauses noch in die der Kleinwohnungen einzurechnen.
  4. Absatz 4,Zu Geschäfts- oder zu gewerblichen Zwecken oder zu Zwecken eines genossenschaftlichen Wirtschaftsbetriebes dienende Räume sind in die bewohnbare Gesamtfläche des Hauses einzurechnen, ausgenommen baulich abgeschlossene (Artikel 12, Absatz 3) Kleinbetriebsstätten, die von dem Inhaber einer in demselben Hause befindlichen Kleinwohnung geführt werden (qualifizierte Kleinbetriebsstätten). Zu einer qualifizierten Kleinbetriebsstätte sind auch solche Räume zu zählen, die zur Aufbewahrung und zum Vertriebe der gewerblichen Erzeugnisse dienen. Die in Ledigenheimen und Schlaf- und Logierhäusern für deren eigene Zwecke bestimmten Betriebe (zum Beispiel Kantinen, Friseurstuben, Wäscheputzereien) gelten nicht als qualifizierte Kleinbetriebsstätten.
  5. Absatz 5,Die Bureauräume der Geschäftsleitung einer Bau(Siedlungs)vereinigung sind in die bewohnbare Gesamtfläche der Kleinwohnungen einzurechnen.
  6. Absatz 6,Ledigenheime und Schlaf- und Logierhäuser dürfen Räume zu Geschäfts- oder zu gewerblichen Zwecken nur ausnahmsweise enthalten.

Schlagworte

Wohnungshaus, Geschäftszweck, Wohnung, Wohnhaus, Schlafhaus, Betriebsstätte, Büroraum, Siedlungsvereinigung, Bauvereinigung

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10011202

Dokumentnummer

NOR12144253

Alte Dokumentnummer

N9192537430L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1925/187/A11/NOR12144253