Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds – Verlautbarung des Statuts
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1925 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
Artikel 13.
Wohnsiedlungen.
Wohnsiedlungen sind Siedlerstellen mit Nutzgärten und Wirtschaftszubehör (Kleintierstallungen u. dgl.), deren Fläche für jede Siedlerstelle bis zu 1000 m2 beträgt. Gruppen von Wohnsiedlungen können auch Arbeitsstätten und Wohlfahrtseinrichtungen, wie Leseräume, Kindergärten, Spielplätze u. dgl., umfassen. Für die Anlage und Ausstattung von Wohnsiedlungen sind die vom Amte herausgegebenen Richtlinien maßgebend.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Dokumentnummer
NOR12144255
Alte Dokumentnummer
N9192537432L