Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds – Verlautbarung des Statuts
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1925 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
Artikel 14.
Kleinwirtschaftssiedlungen.
Kleinwirtschaftssiedlungen sind Siedlerstellen mit einem Ausmaße bis zu 5000 m2 für jede Stelle; sie dienen der Garten- und Landwirtschaft und sollen von den Siedlern und ihren Familien in der Regel allein bewirtschaftet werden können. Gruppen von Kleinwirtschaftssiedlungen können auch Arbeitsstätten und Wohlfahrtseinrichtungen, wie Leseräume, Kindergärten, Spielplätze u. dgl., umfassen. Die Bewirtschaftung der Kleinwirtschaftssiedlungen kann auch durch genossenschaftlichen Gemeinbetrieb erfolgen. Für die Anlage und Ausstattung von Kleinwirtschaftssiedlungen sind die vom Amte herausgegebenen Richtlinien maßgebend.
Schlagworte
Gartenwirtschaft
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Dokumentnummer
NOR12144256
Alte Dokumentnummer
N9192537433L