Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds – Verlautbarung des Statuts
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1925 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
Artikel 15.
Invalidenheimstätten.
Invalidenheimstätten dienen zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses von Kriegsbeschädigten, von Frauen und Kindern vermißter Kriegsteilnehmer und von Witwen und Waisen nach im Kriege gefallenen oder an den Folgen einer Kriegsverletzung oder einer im Kriege zugezogenen Krankheit verstorbenen Kriegsteilnehmern. Sie sind entweder Kleinwohnhäuser oder Wohnsiedlungen oder Kleinwirtschaftssiedlungen und unterscheiden sich als solche von diesen nicht. Sie können von besonderen Invalidenvereinigungen oder auch von anderen Bau(Siedlungs)vereinigungen errichtet werden.
Schlagworte
Siedlungsvereinigung, Bauvereinigung
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Dokumentnummer
NOR12144257
Alte Dokumentnummer
N9192537434L