Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
23.06.1925 bis 31.12.2009 — BGBl. Nr. 187/1925 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1623.06.192531.12.2009 BGBl. Nr. 187/1925 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds – Verlautbarung des Statuts

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

23.06.1925BGBl. Nr. 187/1925

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

98/01 Wohnbauförderung

Text

Artikel 16.

Kinder- und Jugendheime.

  1. Absatz eins,Unter Kinder- und Jugendheimen werden alle Anstalten und Einrichtungen der offenen und halboffenen Jugendfürsorge und Jugendpflege verstanden.
  2. Absatz 2,Aufgabe der offenen Jugendfürsorge ist es, Jugendfürsorgemaßnahmen unter Belassung des befürsorgten Kindes im Familien- oder Pflegschaftsverbande durchzuführen (Berufsvormundschaft, Mutterberatungsstellen, Jugendgerichtshilfe, Schutzaufsicht, Ziehkinderaufsicht). In den Aufgabenkreis der halboffenen Jugendfürsorge hingegen gehört die Durchführung von Fürsorgemaßnahmen an Kindern, die, ohne dem Familienverbande dauernd entzogen zu werden, für längere oder kürzere Zeit in Anstalten aufgenommen werden oder solche besuchen (Kinderherbergen zur Unterbringung verwahrloster Kinder, Horte, Tagesheimstätten).
  3. Absatz 3,Die Fondshilfe ist jedoch nur dann zulässig, wenn solche Kinder- und Jugendheime in Verbindung mit Wohnsiedlungen oder anderen Kleinwohnungsanlagen errichtet werden.

Schlagworte

Kinderheim, Familienverband

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10011202

Dokumentnummer

NOR12144258

Alte Dokumentnummer

N9192537435L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1925/187/A16/NOR12144258