Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds – Verlautbarung des Statuts
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1925 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
Artikel 16.
Kinder- und Jugendheime.
(1)Absatz eins,Unter Kinder- und Jugendheimen werden alle Anstalten und Einrichtungen der offenen und halboffenen Jugendfürsorge und Jugendpflege verstanden.
(2)Absatz 2,Aufgabe der offenen Jugendfürsorge ist es, Jugendfürsorgemaßnahmen unter Belassung des befürsorgten Kindes im Familien- oder Pflegschaftsverbande durchzuführen (Berufsvormundschaft, Mutterberatungsstellen, Jugendgerichtshilfe, Schutzaufsicht, Ziehkinderaufsicht). In den Aufgabenkreis der halboffenen Jugendfürsorge hingegen gehört die Durchführung von Fürsorgemaßnahmen an Kindern, die, ohne dem Familienverbande dauernd entzogen zu werden, für längere oder kürzere Zeit in Anstalten aufgenommen werden oder solche besuchen (Kinderherbergen zur Unterbringung verwahrloster Kinder, Horte, Tagesheimstätten).
(3)Absatz 3,Die Fondshilfe ist jedoch nur dann zulässig, wenn solche Kinder- und Jugendheime in Verbindung mit Wohnsiedlungen oder anderen Kleinwohnungsanlagen errichtet werden.
Schlagworte
Kinderheim, Familienverband
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Dokumentnummer
NOR12144258
Alte Dokumentnummer
N9192537435L