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Art. 19

Fassungen
23.06.1925 bis 31.12.2009 — BGBl. Nr. 187/1925 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1923.06.192531.12.2009 BGBl. Nr. 187/1925 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds – Verlautbarung des Statuts

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

23.06.1925BGBl. Nr. 187/1925

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

98/01 Wohnbauförderung

Text

Artikel 19.

Beschaffung von Grundstücken.

  1. Absatz eins,Der Fonds kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen an geeigneten Bau- und Siedlungsgrundstücken das Eigentum oder das Baurecht erwerben (Paragraph 11,, Absatz 7, B. F. G.).
  2. Absatz 2,Das Amt kann im Namen des Bundes die Enteignung von Grundstücken zu Wohn- und Siedlungszwecken gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 4. Februar 1919, St. G. Bl. Nr. 82, betreffend die Enteignung zu Wohnzwecken, und des Paragraph 16, B. F. G. sowie des Paragraph 4, des Gesetzes vom 31. Mai 1919, St. G. Bl. Nr. 310 (Wiederbesiedlungsgesetz), in Anspruch nehmen und im Falle der Enteignung der Grundstücke die Übertragung in das Eigentum des Fonds veranlassen. Hiebei ist vornehmlich auf solche Grundstücke zu greifen, die das Ausmaß eines Bauerngutes übersteigen und seit dem 1. November 1918 anders als durch Erbgang oder Vermächtnis erworben wurden. Die enteigneten Grundstücke müssen ihrer Widmung entsprechend verwendet und die im Enteignungserkenntnisse für den Beginn und die Vollendung der Bauten festgesetzten Fristen eingehalten werden. Sind durch die Enteignung die Interessen eines anderen öffentlichen Verwaltungszweiges berührt, so ist vor der Stellung des Enteignungsantrages das Einvernehmen zu pflegen.
  3. Absatz 3,Gemeinnützige Bau(Siedlungs)vereinigungen, die bereits im Besitze von Grundstücken sind, haben im Falle der Inanspruchnahme der Fondshilfe die Grundstücke, die besiedelt werden sollen, dem Fonds zum Kauf anzubieten (Paragraph 11,, Absatz 7, B. F. G.). Der Fonds hat in der Erledigung über die Fondshilfe auszusprechen, ob er die angebotenen Grundstücke ankauft oder nicht.
  4. Absatz 4,In allen Fällen der Veräußerung von Grund und Boden durch eine Bau(Siedlungs)vereinigung sowie im Falle der Liquidierung einer solchen Vereinigung hat in erster Linie die Gemeinde, in deren Gebiet die Grundstücke gelegen sind, und nach ihr der Fonds ein Vorkaufsrecht auf die der Bau(Siedlungs)vereinigung gehörigen unverbauten Grundstücke gemäß Paragraphen 1072, ff. a. b. G. B. (Paragraph 11,, Absatz 7, B. F. G.).

Schlagworte

Baugrundstück, Wohnzweck, StGBl. Nr. 82/1919, StGBl. Nr. 310/1919, Siedlungsvereinigung, Bauvereinigung, BFG

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10011202

Dokumentnummer

NOR12144261

Alte Dokumentnummer

N9192537438L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1925/187/A19/NOR12144261