Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds – Verlautbarung des Statuts
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1925 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
Artikel 20.
Beteiligung des Fonds an gemeinnützigen Vereinigungen und Unternehmungen.
Wenn sich der Fonds am Vermögen gemeinnütziger Bau(Siedlungs)vereinigungen oder solcher Unternehmungen, die der Beschaffung von Baukrediten, Baustoffen und sonstigem Siedlungsbedarfe dienen, beteiligt (Artikel 7, Absatz 4, lit. f und h), muß ihm über Verlangen an der Verwaltung der Vereinigungen oder Unternehmungen eine seiner finanziellen Leistung entsprechende Mitwirkung eingeräumt werden.Wenn sich der Fonds am Vermögen gemeinnütziger Bau(Siedlungs)vereinigungen oder solcher Unternehmungen, die der Beschaffung von Baukrediten, Baustoffen und sonstigem Siedlungsbedarfe dienen, beteiligt (Artikel 7, Absatz 4, Litera f und h), muß ihm über Verlangen an der Verwaltung der Vereinigungen oder Unternehmungen eine seiner finanziellen Leistung entsprechende Mitwirkung eingeräumt werden.
Schlagworte
Siedlungsvereinigung, Bauvereinigung
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Dokumentnummer
NOR12144262
Alte Dokumentnummer
N9192537439L