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Art. 21

Fassungen
23.06.1925 bis 31.12.2009 — BGBl. Nr. 187/1925 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2123.06.192531.12.2009 BGBl. Nr. 187/1925 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds – Verlautbarung des Statuts

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

23.06.1925BGBl. Nr. 187/1925

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

98/01 Wohnbauförderung

Text

Artikel 21.

Notwohnungen.

  1. Absatz eins,Als Notwohnungen kommen zunächst Wohnungen in Betracht, die in Baulichkeiten von verhältnismäßig kurzer Bestanddauer (zum Beispiel Baracken) errichtet oder sonst in der erkenntlichen Absicht geschaffen werden, der herrschenden Wohnungsnot augenblicklich abzuhelfen (zum Beispiel Einbau von Dachwohnungen, Adaptierung von Räumlichkeiten für Wohnzwecke u. dgl.).
  2. Absatz 2,Die Fondshilfe für Notwohnungen kann in der Regel nur bis zur Hälfte des Kostenaufwandes gewährt werden.
  3. Absatz 3,Die Fondshilfe für Notwohnungen darf nur in einem solchen Ausmaß erfolgen, daß hiedurch die Hauptaufgaben des Fonds keine Beeinträchtigung erfahren (2. Fondsnovelle 1922, Paragraph 3,).
  4. Absatz 4,Im übrigen sind die allgemeinen Vorschriften für die Fondshilfe sinngemäß anzuwenden, jedoch nur insoweit, als sie mit dem Wesen der für kurze Zeit berechneten Notwohnungen vereinbar sind (zum Beispiel Ausnahme von der hypothekarischen Sicherstellung).

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10011202

Dokumentnummer

NOR12144263

Alte Dokumentnummer

N9192537440L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1925/187/A21/NOR12144263