Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds – Verlautbarung des Statuts
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1925 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
Artikel 22.
Beitragsleistung zur Verzinsung und Tilgung eines Eigenkapitals.
Errichtet ein Selbstverwaltungskörper oder eine Anstalt der sozialen Versicherung aus eigenen Mitteln einen vom Fonds zu fördernden Bau, so kann unter der Voraussetzung eines verlorenen Bauaufwandes der Fonds finanzielle Hilfe derart gewähren, daß er jährliche Beiträge zur Verzinsung und Tilgung des Eigenkapitals leistet (Artikel 7, Absatz 4, lit. c). Der Selbstverwaltungskörper oder die Anstalt hat zu den vereinbarten Terminen dem Amte nachzuweisen, in welcher Höhe mit Rücksicht auf die Erträgnisse der Liegenschaft ein Beitrag nötig ist.Errichtet ein Selbstverwaltungskörper oder eine Anstalt der sozialen Versicherung aus eigenen Mitteln einen vom Fonds zu fördernden Bau, so kann unter der Voraussetzung eines verlorenen Bauaufwandes der Fonds finanzielle Hilfe derart gewähren, daß er jährliche Beiträge zur Verzinsung und Tilgung des Eigenkapitals leistet (Artikel 7, Absatz 4, Litera c,). Der Selbstverwaltungskörper oder die Anstalt hat zu den vereinbarten Terminen dem Amte nachzuweisen, in welcher Höhe mit Rücksicht auf die Erträgnisse der Liegenschaft ein Beitrag nötig ist.
Schlagworte
Sozialversicherungsanstalt
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Dokumentnummer
NOR12144264
Alte Dokumentnummer
N9192537441L