(2)Absatz 2,Wenn der Fonds mit der Bürgschaft für ein zur Deckung des verlorenen Bauaufwandes aufgenommenes Darlehen auch die Zahlung der Zinsen- und Tilgungsraten als Bürge und Zahler übernommen hat (Artikel 7, Absatz 4, lit. b), ist er verpflichtet, bis zu jenem Höchstausmaße, auf das sich die Zusage erstreckt, die Annuitäten am Fälligkeitstag insoweit und insolange zu leisten, als der Hauptschuldner mit Rücksicht auf die Erträgnisse der belehnten Liegenschaft die Leistung nicht selbst zu erbringen vermag. Es bedarf nicht erst der im Absatze 1, lit. a, erwähnten Einmahnung des Hauptschuldners durch den Darlehensgeber. Wohl aber hat der Hauptschuldner 30 Tage vor jedem Fälligkeitstag unter Beibringung der Belege dem Amte nachzuweisen, in welcher Höhe die Zahlung der Annuitäten durch den Fonds nötig ist. Kommt er dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht nach und erwachsen durch seine Säumnis Verzugszinsen, so hat er diese dem Fonds sofort zu vergüten. Im Fall einer Zwangsverwaltung der belehnten Liegenschaft obliegt dieser Nachweis dem vom Exekutionsgericht ernannten Zwangsverwalter, der für die rechtzeitige Erstattung persönlich haftet.Wenn der Fonds mit der Bürgschaft für ein zur Deckung des verlorenen Bauaufwandes aufgenommenes Darlehen auch die Zahlung der Zinsen- und Tilgungsraten als Bürge und Zahler übernommen hat (Artikel 7, Absatz 4, Litera b,), ist er verpflichtet, bis zu jenem Höchstausmaße, auf das sich die Zusage erstreckt, die Annuitäten am Fälligkeitstag insoweit und insolange zu leisten, als der Hauptschuldner mit Rücksicht auf die Erträgnisse der belehnten Liegenschaft die Leistung nicht selbst zu erbringen vermag. Es bedarf nicht erst der im Absatze 1, Litera a,, erwähnten Einmahnung des Hauptschuldners durch den Darlehensgeber. Wohl aber hat der Hauptschuldner 30 Tage vor jedem Fälligkeitstag unter Beibringung der Belege dem Amte nachzuweisen, in welcher Höhe die Zahlung der Annuitäten durch den Fonds nötig ist. Kommt er dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht nach und erwachsen durch seine Säumnis Verzugszinsen, so hat er diese dem Fonds sofort zu vergüten. Im Fall einer Zwangsverwaltung der belehnten Liegenschaft obliegt dieser Nachweis dem vom Exekutionsgericht ernannten Zwangsverwalter, der für die rechtzeitige Erstattung persönlich haftet.