Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds – Verlautbarung des Statuts
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1925 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
Artikel 25.
Verpflichtung des Fonds im Falle der Gewährung von Annuitätenzuschüssen.
(1)Absatz eins,Durch die Gewährung von Zuschüssen zu den Annuitäten grundbücherlich sichergestellter Darlehen verpflichtet sich der Fonds für den Fall, als der Darlehensnehmer nicht imstande ist, seiner ganzen schuldscheinmäßigen Annuitätenleistung nachzukommen, den Fehlbetrag bis zu einem ziffernmäßig zu bestimmenden Höchstausmaße zu zahlen. Der Darlehensnehmer hat 14 Tage vor jedem Fälligkeitstermine dem Amte nachzuweisen, in welcher Höhe mit Rücksicht auf die Erträgnisse der belehnten Liegenschaft ein Annuitätenzuschuß nötig ist.
(2)Absatz 2,Die Verpflichtung des Fonds besteht auch dann, wenn die belehnte Liegenschaft der Zwangsverwaltung unterworfen wird und deren Erträgnisse zur Deckung der ganzen schuldscheinmäßigen Annuitätenleistung nicht ausreichen. Der Nachweis gemäß Absatz 1 obliegt in diesem Falle dem vom Exekutionsgericht ernannten Zwangsverwalter.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Dokumentnummer
NOR12144267
Alte Dokumentnummer
N9192537444L