Rechtstracker.at

Art. 25

Fassungen
23.06.1925 bis 31.12.2009 — BGBl. Nr. 187/1925 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2523.06.192531.12.2009 BGBl. Nr. 187/1925 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds – Verlautbarung des Statuts

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

23.06.1925BGBl. Nr. 187/1925

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

98/01 Wohnbauförderung

Text

Artikel 25.

Verpflichtung des Fonds im Falle der Gewährung von Annuitätenzuschüssen.

  1. Absatz eins,Durch die Gewährung von Zuschüssen zu den Annuitäten grundbücherlich sichergestellter Darlehen verpflichtet sich der Fonds für den Fall, als der Darlehensnehmer nicht imstande ist, seiner ganzen schuldscheinmäßigen Annuitätenleistung nachzukommen, den Fehlbetrag bis zu einem ziffernmäßig zu bestimmenden Höchstausmaße zu zahlen. Der Darlehensnehmer hat 14 Tage vor jedem Fälligkeitstermine dem Amte nachzuweisen, in welcher Höhe mit Rücksicht auf die Erträgnisse der belehnten Liegenschaft ein Annuitätenzuschuß nötig ist.
  2. Absatz 2,Die Verpflichtung des Fonds besteht auch dann, wenn die belehnte Liegenschaft der Zwangsverwaltung unterworfen wird und deren Erträgnisse zur Deckung der ganzen schuldscheinmäßigen Annuitätenleistung nicht ausreichen. Der Nachweis gemäß Absatz 1 obliegt in diesem Falle dem vom Exekutionsgericht ernannten Zwangsverwalter.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10011202

Dokumentnummer

NOR12144267

Alte Dokumentnummer

N9192537444L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1925/187/A25/NOR12144267