Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds – Verlautbarung des Statuts
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1925 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 26Artikel 26
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
Artikel 26.
Verpflichtungen der Darlehensgeber.
(1)Absatz eins,Der Fonds übernimmt die Bürgschaft oder gewährt Annuitätenzuschüsse ohne Bürgschaftsübernahme nur dann, wenn der Darlehensgeber sich verpflichtet, das Amt von jeder Säumnis des Schuldners in der Entrichtung der Annuitäten, von jeder dem Schuldner gewährten Stundung einer Annuität sowie von einer etwa geplanten Zession oder Konvertierung des Hypothekardarlehens oder eines Teiles desselben innerhalb einer angemessenen Frist zu verständigen; wenn er sich ferner verpflichtet, kein neues Darlehen im Rahmen des noch nicht gelöschten Pfandrechtes an den Schuldner zu gewähren und dem Fonds auf dessen Verlangen eine Urkunde über die vom Fonds geleisteten Tilgungsraten auszustellen, die es ihm ermöglicht, bis zur Höhe dieser Tilgungsraten die grundbücherliche Übertragung des Pfandrechtes zu erwirken; endlich wenn er die ihm im Artikel 37, II, Absatz 2, auferlegte Verpflichtung hinsichtlich des ihm vertragsmäßig zustehenden Kündigungs- und Rückforderungsrechtes übernimmt.Der Fonds übernimmt die Bürgschaft oder gewährt Annuitätenzuschüsse ohne Bürgschaftsübernahme nur dann, wenn der Darlehensgeber sich verpflichtet, das Amt von jeder Säumnis des Schuldners in der Entrichtung der Annuitäten, von jeder dem Schuldner gewährten Stundung einer Annuität sowie von einer etwa geplanten Zession oder Konvertierung des Hypothekardarlehens oder eines Teiles desselben innerhalb einer angemessenen Frist zu verständigen; wenn er sich ferner verpflichtet, kein neues Darlehen im Rahmen des noch nicht gelöschten Pfandrechtes an den Schuldner zu gewähren und dem Fonds auf dessen Verlangen eine Urkunde über die vom Fonds geleisteten Tilgungsraten auszustellen, die es ihm ermöglicht, bis zur Höhe dieser Tilgungsraten die grundbücherliche Übertragung des Pfandrechtes zu erwirken; endlich wenn er die ihm im Artikel 37, römisch zwei, Absatz 2, auferlegte Verpflichtung hinsichtlich des ihm vertragsmäßig zustehenden Kündigungs- und Rückforderungsrechtes übernimmt.
(2)Absatz 2,Das Amt hat weiter darauf Bedacht zu nehmen, daß sämtliche Gläubiger, deren Pfandforderungen einem Darlehen vorangehen, das der Fonds selbst gewährt oder verbürgt hat oder zu dem er Annuitätenzuschüsse leistet, sich verpflichten, das Amt von einer etwa geplanten Zession oder Konvertierung ihrer Hypothekardarlehen oder eines Teiles derselben innerhalb einer angemessenen Frist zu verständigen und kein neues Darlehen im Rahmen des noch nicht gelöschten Pfandrechtes für die getilgten Darlehensraten zu gewähren.
Schlagworte
Kündigungsrecht
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Dokumentnummer
NOR12144268
Alte Dokumentnummer
N9192537445L