(2)Absatz 2,Die Fondshilfe kann aber auch in solchen Fällen nur dann gewährt werden, wenn sich die Unternehmung, der die Errichtung von Wohnungen vorwiegend oder ausschließlich zugute kommt, verpflichtet, einen Beitrag in der Höhe mindestens eines Viertels des verlorenen Bauaufwandes zu leisten. Für Unternehmungen, die nicht zu den Arbeit(Dienst)gebern im Sinne des § 4, lit. b, B. F. G. zählen und keine Wochenbeiträge zum Fonds (Artikel 5, Absatz 1, Ziffer 2, lit. b) entrichten, erhöht sich die Beitragsleistung auf mindestens die Hälfte des verlorenen Bauaufwandes. Der Bund, seine Betriebe und die Anstalten der sozialen Versicherung sind von der Verpflichtung zur Beitragsleistung ausgenommen. Hingegen trifft die Verpflichtung Großgrundbesitzer, wenn die Wohnungen ausschließlich oder vorwiegend zugunsten ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiter (Angestellten) errichtet werden.Die Fondshilfe kann aber auch in solchen Fällen nur dann gewährt werden, wenn sich die Unternehmung, der die Errichtung von Wohnungen vorwiegend oder ausschließlich zugute kommt, verpflichtet, einen Beitrag in der Höhe mindestens eines Viertels des verlorenen Bauaufwandes zu leisten. Für Unternehmungen, die nicht zu den Arbeit(Dienst)gebern im Sinne des Paragraph 4,, Litera b,, B. F. G. zählen und keine Wochenbeiträge zum Fonds (Artikel 5, Absatz 1, Ziffer 2, Litera b,) entrichten, erhöht sich die Beitragsleistung auf mindestens die Hälfte des verlorenen Bauaufwandes. Der Bund, seine Betriebe und die Anstalten der sozialen Versicherung sind von der Verpflichtung zur Beitragsleistung ausgenommen. Hingegen trifft die Verpflichtung Großgrundbesitzer, wenn die Wohnungen ausschließlich oder vorwiegend zugunsten ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiter (Angestellten) errichtet werden.