Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds – Verlautbarung des Statuts
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1925 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
Artikel 2.
Das Bundes-Wohn- und Siedlungsamt.
(1)Absatz eins,Das Bundes-Wohn- und Siedlungsamt im Bundesministerium für soziale Verwaltung, im folgenden kurz das Amt genannt, hat den Fonds im Sinne der in den nachfolgenden Artikeln enthaltenen Grundsätze und Bestimmungen zu verwalten. Es entscheidet über die Leistung der Fondshilfe nach freiem Ermessen im Rahmen dieses Statuts (§ 11, Absatz 10, B. F. G.). In strittigen Grenzfällen ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen zu pflegen.Das Bundes-Wohn- und Siedlungsamt im Bundesministerium für soziale Verwaltung, im folgenden kurz das Amt genannt, hat den Fonds im Sinne der in den nachfolgenden Artikeln enthaltenen Grundsätze und Bestimmungen zu verwalten. Es entscheidet über die Leistung der Fondshilfe nach freiem Ermessen im Rahmen dieses Statuts (Paragraph 11,, Absatz 10, B. F. G.). In strittigen Grenzfällen ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen zu pflegen.
(2)Absatz 2,Das Amt leitet der Vorstand und in dessen Abwesenheit oder Verhinderung sein Stellvertreter. Der Vorstand und sein Stellvertreter sowie die erforderlichen Konzeptskräfte gehören dem Stande der Beamten des Bundesministeriums für soziale Verwaltung an.
(3)Absatz 3,Die rechtsverbindliche Fertigung namens des Fonds erfolgt durch die Unterschrift des Vorstandes, seines Stellvertreters oder eines anderen Vertreters und durch Beisetzung des Amtssiegels.
(4)Absatz 4,Zum Wirkungskreise des Amtes gehören außer der Verwaltung des Fonds auch die Beratung der gemeinnützigen Bau- und Siedlungsvereinigungen, die Überwachung der gesamten Gebarung dieser Vereinigungen (Artikel 43) sowie die Ausstellung der Bestätigungen über die Gemeinnützigkeit einer solchen Vereinigung (Artikel 45).
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Dokumentnummer
NOR12144244
Alte Dokumentnummer
N9192537421L