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Art. 31

Fassungen
23.06.1925 bis 31.12.2009 — BGBl. Nr. 187/1925 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3123.06.192531.12.2009 BGBl. Nr. 187/1925 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds – Verlautbarung des Statuts

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 31

Inkrafttretensdatum

23.06.1925BGBl. Nr. 187/1925

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

98/01 Wohnbauförderung

Text

Artikel 31.

Bewilligung (Zusicherung) der Fondshilfe.

  1. Absatz eins,Findet das Amt auf Grund der Überprüfung der Gesuchsangaben und der Ergebnisse einer nach Erfordernis vorzunehmenden kommissionellen Verhandlung, daß dem Ansuchen Folge zu geben ist (Artikel 2, Absatz 1), so hat es über die Bewilligung der Fondshilfe einen schriftlichen Bescheid zu erlassen, der immer die Festsetzung eines Höchstausmaßes und die Bezeichnung der Art der Fondshilfe zu enthalten hat.
  2. Absatz 2,Die Fondshilfe kann schon vor vollständiger Vorlage aller in den Artikeln 29 und 30 bezeichneten Ausweise unter der Bedingung zugesichert werden, daß den Vorschriften dieses Statuts binnen einer fallweise festzusetzenden Frist entsprochen wird. Auch in diesem Falle müssen zumindest die im Artikel 29, Absatz 2, Ziffer 3 bis 6, und Absatz 3, geforderten Nachweise vorliegen. Solange jedoch die Beschaffung von Hypothekarkrediten außerordentlichen Schwierigkeiten begegnet, kann die Fondshilfe auch vor der Vorlage des unter Ziffer 5, vorgeschriebenen Nachweises zugesichert werden, wenn die Aufbringung von mindestens 10 Prozent der Gestehungskosten durch den Fondshilfewerber gesichert ist und die restlichen 90 Prozent der Gestehungskosten einschließlich einer angemessenen Sicherheitsreserve in den verfügbaren Fondsmitteln ihre Deckung finden (Artikel 35).
  3. Absatz 3,Die Fondshilfe wird nur gewährt, wenn den Bedingungen der Baubehörde entsprochen wird und die allgemeinen Richtlinien und besonderen Anordnungen eingehalten werden, die für eine zweckmäßige, in technischer Hinsicht befriedigende und dabei sparsame und wirtschaftliche Anlage und Ausführung der Bauten erlassen werden.
  4. Absatz 4,Falls es sich um die Zusicherung der Fondshilfe zur Erwerbung eines nicht sofort zur Verbauung gelangenden Grundstückes handelt, kann diese Zusicherung nur erteilt werden, wenn die Bedeckung der bis zum Baubeginn auflaufenden Zinsen in einwandfreier Weise dargetan wird und die vorzeitige Erwerbung des Grundstückes im Interesse der Durchführung des Bauvorhabens geboten erscheint. Während der Dauer der durch den Krieg hervorgerufenen außerordentlichen Verhältnisse ist unmittelbare Fondshilfe zur Erwerbung solcher Grundstücke ausgeschlossen; auch mittelbare Fondshilfe darf zu diesem Zwecke nur in besonderen Ausnahmsfällen gewährt werden.
  5. Absatz 5,Der Bescheid über die Zusicherung der Fondshilfe ist gemäß den Bestimmungen des Absatzes 1 auszufertigen.
  6. Absatz 6,Der Bau darf nicht früher in Angriff genommen werden, bevor nicht der Bescheid über die Bewilligung oder doch wenigstens Zusicherung der Fondshilfe ergangen ist.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10011202

Dokumentnummer

NOR12144273

Alte Dokumentnummer

N9192537450L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1925/187/A31/NOR12144273