Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds – Verlautbarung des Statuts
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1925 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 34Artikel 34
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
Artikel 34.
Sicherstellung, Verzinsung und Tilgung von Darlehen.
II. Verzinsung und Tilgung.römisch zwei. Verzinsung und Tilgung.
(1)Absatz eins,Bei Darlehen, die der Fonds verbürgt oder zu denen er Annuitätenzuschüsse leistet, darf der Zinsfuß den jeweilig üblichen Hypothekarzinsfuß der Sparkassen und Kreditinstitute jenes Landes oder Landesteiles nicht übersteigen, in dem der Darlehensgeber seinen Sitz hat. Für Darlehen, die der Fonds selbst gewährt, wird der Zinsfuß unabhängig von dem Standorte der zu belehnenden Liegenschaft nach dem Durchschnitte des jeweils üblichen Hypothekarzinsfußes der bedeutendsten Sparkassen und Kreditinstitute Österreichs berechnet.
(2)Absatz 2,Die Darlehen mit Fondshilfe müssen in Annuitäten getilgt werden. Die Höhe der Amortisation wird vom Amte unter Berücksichtigung der Bestanddauer der belehnten Liegenschaft und der sonstigen maßgebenden Umstände festgesetzt. In der Regel soll die Tilgungsdauer des Darlehens 30 Jahre nicht übersteigen.
(3)Absatz 3,Die Annuitäten vom Fonds gewährter Darlehen sind vierteljährig im nachhinein längstens innerhalb 14 Tagen bei der in der Darlehensurkunde bezeichneten Kasse einzuzahlen. Die Verpflichtung zur Verzinsung beginnt jeweils mit dem Tage der Zuzählung, die Verpflichtung zur Amortisation erst nach vollständiger Auszahlung des Darlehens, und zwar mit dem ersten Monatstage des auf die letzte Zuzählung folgenden Kalendervierteljahres.
(4)Absatz 4,Der Darlehensnehmer kann an einem Fälligkeitstermin auch einen die fällige Rate übersteigenden Betrag zahlen, wenn mittels des zur Rückzahlung angebotenen Mehrbetrages eine oder mehrere weitere Kapitalsrückzahlungsraten ohne Rest beglichen werden können.
Anmerkung
Das Dokument des Art. 34 des Status des Bundes-Wohn- und Siedlungsfods wurde geteilt in 2 verschiedene Dokumente.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Dokumentnummer
NOR12144302
Alte Dokumentnummer
N9192557755L