Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds – Verlautbarung des Statuts
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1925 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 37Artikel 37
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
Artikel 37.
Kündigung der Fondshilfe.
V. Zuschüsse zur Ergänzung der Eigenmittel können unter den nämlichen Bedingungen wie die satzungsmäßigen Geschäftsanteile der gemeinnützigen Bau(Siedlungs)vereinigung gekündigt werden. Ansonsten ist die Kündigungsfrist beiderseits innerhalb gleichmäßig zu vereinbarender Fristen zulässig, wird jedoch nicht vor Ablauf des Geschäftsjahres wirksam und muß mindestens vier Wochen vor diesem Ablauf erfolgen. In den unter I, Absatz 2, Z 10, angeführten Fällen hat das Amt das Recht, die Zuschüsse ohne Kündigung sofort zurückzufordern.römisch fünf. Zuschüsse zur Ergänzung der Eigenmittel können unter den nämlichen Bedingungen wie die satzungsmäßigen Geschäftsanteile der gemeinnützigen Bau(Siedlungs)vereinigung gekündigt werden. Ansonsten ist die Kündigungsfrist beiderseits innerhalb gleichmäßig zu vereinbarender Fristen zulässig, wird jedoch nicht vor Ablauf des Geschäftsjahres wirksam und muß mindestens vier Wochen vor diesem Ablauf erfolgen. In den unter römisch eins, Absatz 2, Ziffer 10,, angeführten Fällen hat das Amt das Recht, die Zuschüsse ohne Kündigung sofort zurückzufordern.
Anmerkung
Das Dokument des Art. 37 des Status des Bundes-Wohn- und Siedlungsfods wurde geteilt in 5 verschiedene Dokumente.
Schlagworte
Siedlungsvereinigung, Bauvereinigung
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Dokumentnummer
NOR12144306
Alte Dokumentnummer
N9192557759L