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Art. 37

Fassungen
23.06.1925 bis 31.12.2009 — BGBl. Nr. 187/1925 (Stammfassung) · 5 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3723.06.192531.12.2009 BGBl. Nr. 187/1925 (Stammfassung) · 5 Dokumente · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds – Verlautbarung des Statuts

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 37

Inkrafttretensdatum

23.06.1925BGBl. Nr. 187/1925

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

98/01 Wohnbauförderung

Text

Artikel 37.

Kündigung der Fondshilfe.

römisch fünf. Zuschüsse zur Ergänzung der Eigenmittel können unter den nämlichen Bedingungen wie die satzungsmäßigen Geschäftsanteile der gemeinnützigen Bau(Siedlungs)vereinigung gekündigt werden. Ansonsten ist die Kündigungsfrist beiderseits innerhalb gleichmäßig zu vereinbarender Fristen zulässig, wird jedoch nicht vor Ablauf des Geschäftsjahres wirksam und muß mindestens vier Wochen vor diesem Ablauf erfolgen. In den unter römisch eins, Absatz 2, Ziffer 10,, angeführten Fällen hat das Amt das Recht, die Zuschüsse ohne Kündigung sofort zurückzufordern.

Anmerkung

Das Dokument des Art. 37 des Status des Bundes-Wohn- und Siedlungsfods wurde geteilt in 5 verschiedene Dokumente.

Schlagworte

Siedlungsvereinigung, Bauvereinigung

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10011202

Dokumentnummer

NOR12144306

Alte Dokumentnummer

N9192557759L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1925/187/A37/NOR12144306