Das RIS führt für diesen Tag 5 Dokumente zu Art. 37.
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds – Verlautbarung des Statuts
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1925 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 37Artikel 37
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
Artikel 37.
Kündigung der Fondshilfe.
I. (1) Unmittelbare Fondsdarlehen sind sowohl von Seite des Schuldners als auch von Seite des Amtes halbjährig kündbar. Bauvorschüsse und kurzfristige Baudarlehen (Artikel 35) sind nach den im Schuldscheine getroffenen Vereinbarungen kündbar. Das Amt wird jedoch in der Regel so lange nicht kündigen, als der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und die Bedingungen erfüllt, die im Interesse der Sicherheit und bestimmungsgemäßen Verwendung des Darlehens vereinbart wurden.römisch eins. (1) Unmittelbare Fondsdarlehen sind sowohl von Seite des Schuldners als auch von Seite des Amtes halbjährig kündbar. Bauvorschüsse und kurzfristige Baudarlehen (Artikel 35) sind nach den im Schuldscheine getroffenen Vereinbarungen kündbar. Das Amt wird jedoch in der Regel so lange nicht kündigen, als der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und die Bedingungen erfüllt, die im Interesse der Sicherheit und bestimmungsgemäßen Verwendung des Darlehens vereinbart wurden.
(2)Absatz 2,Insbesondere steht dem Amt in folgenden Fällen das Recht zu, Darlehen ohne Kündigung ganz oder teilweise zurückzufordern:
wenn die Baulichkeiten oder die Wohnungen nicht im ordentlichen Zustand erhalten und die Mängel trotz Mahnung nicht innerhalb dreier Monate behoben werden;
wenn die vom Schuldner zu leistenden Zahlungen ungeachtet einer vorausgegangenen Mahnung nicht innerhalb dreier Monate nach Fälligkeit vollständig berichtigt sind;
wenn auf die verpfändete Liegenschaft oder einen Teil derselben die Exekution mittels Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung eingeleitet wird;
wenn über das Vermögen des Schuldners der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet wird oder der Schuldner die Zahlungen einstellt;
wenn nach Ansicht des Amtes der gemeinnützige Charakter der Bauten trotz Beanständung nicht gewahrt erscheint (zum Beispiel eine diesem Statut widersprechende Art der Vermietung, Kündigung, Festsetzung der Mietzinse oder des Siedlerentgeltes, Überfüllung von Wohnungen, Festsetzung des Kaufpreises für Eigenhäuser);
wenn die Liegenschaft ohne Zustimmung des Amtes belastet oder ganz oder zum Teile freiwillig veräußert wird;
wenn die Liegenschaft zwar mit Genehmigung des Amtes veräußert wurde, der Erwerber aber den Verpflichtungen nicht nachkommt, die er gegenüber dem Veräußerer übernommen hat;
wenn das Darlehen nicht bestimmungsgemäß verwendet wird;
wenn eine Mahnung wegen Nachweises der Feuerversicherung erfolglos geblieben ist;
im Falle der Fondshilfe an gemeinnützige Bauvereinigungen, wenn die vom Amte wahrgenommenen Mängel innerhalb der festgesetzten Frist nicht abgestellt werden, wenn überhaupt den aus der Überwachung (Artikel 43) sich ergebenden Verpflichtungen nicht nachgekommen wird oder wenn die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit (Artikel 45) nicht mehr zutreffen;
wenn ein Eigenhaus (Siedlerstelle) an einen Anwärter übertragen oder zur Benützung überlassen wird, der den Bedingungen des Artikels 41, Absatz 2, nicht entspricht;
wenn der Eigentümer eines Eigenhauses ohne zwingenden Grund dieses nicht bewohnt oder wenn er nicht minderbemittelt ist;
wenn ein Siedler die ihm obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt (Artikel 42).
Anmerkung
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Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Dokumentnummer
NOR12144279
Alte Dokumentnummer
N9192537456L
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds – Verlautbarung des Statuts
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1925 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 37Artikel 37
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
Artikel 37.
Kündigung der Fondshilfe.
III. (1) Bei Darlehen, zu denen der Fonds ohne Bürgschaftsübernahme Annuitätenzuschüsse leistet, muß sich der Darlehensgeber das Kündigungs- oder Rückforderungsrecht in den unter I, Absatz 2, genannten Fällen vertragsmäßig ausbedingen und muß sich verpflichten, über Verlangen des Amtes von dem ihm zustehenden Kündigungs- oder Rückforderungsrechte Gebrauch zu machen.römisch drei. (1) Bei Darlehen, zu denen der Fonds ohne Bürgschaftsübernahme Annuitätenzuschüsse leistet, muß sich der Darlehensgeber das Kündigungs- oder Rückforderungsrecht in den unter römisch eins, Absatz 2, genannten Fällen vertragsmäßig ausbedingen und muß sich verpflichten, über Verlangen des Amtes von dem ihm zustehenden Kündigungs- oder Rückforderungsrechte Gebrauch zu machen.
(2)Absatz 2,Beitragsleistungen zur Verzinsung und Tilgung eines Eigenkapitals kann der Fonds in den unter I, Absatz 2, angeführten Fällen halbjährig aufkündigen.Beitragsleistungen zur Verzinsung und Tilgung eines Eigenkapitals kann der Fonds in den unter römisch eins, Absatz 2, angeführten Fällen halbjährig aufkündigen.
Anmerkung
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Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Dokumentnummer
NOR12144303
Alte Dokumentnummer
N9192557756L
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kurztitel
Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds – Verlautbarung des Statuts
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1925 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 37Artikel 37
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
Artikel 37.
Kündigung der Fondshilfe.
III. (1) Bei Darlehen, zu denen der Fonds ohne Bürgschaftsübernahme Annuitätenzuschüsse leistet, muß sich der Darlehensgeber das Kündigungs- oder Rückforderungsrecht in den unter I, Absatz 2, genannten Fällen vertragsmäßig ausbedingen und muß sich verpflichten, über Verlangen des Amtes von dem ihm zustehenden Kündigungs- oder Rückforderungsrechte Gebrauch zu machen.römisch drei. (1) Bei Darlehen, zu denen der Fonds ohne Bürgschaftsübernahme Annuitätenzuschüsse leistet, muß sich der Darlehensgeber das Kündigungs- oder Rückforderungsrecht in den unter römisch eins, Absatz 2, genannten Fällen vertragsmäßig ausbedingen und muß sich verpflichten, über Verlangen des Amtes von dem ihm zustehenden Kündigungs- oder Rückforderungsrechte Gebrauch zu machen.
(2)Absatz 2,Beitragsleistungen zur Verzinsung und Tilgung eines Eigenkapitals kann der Fonds in den unter I, Absatz 2, angeführten Fällen halbjährig aufkündigen.Beitragsleistungen zur Verzinsung und Tilgung eines Eigenkapitals kann der Fonds in den unter römisch eins, Absatz 2, angeführten Fällen halbjährig aufkündigen.
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Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Dokumentnummer
NOR12144304
Alte Dokumentnummer
N9192557757L
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kurztitel
Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds – Verlautbarung des Statuts
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1925 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 37Artikel 37
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
Artikel 37.
Kündigung der Fondshilfe.
IV. Bei allen vorgenannten Arten der Fondshilfe muß sich der Fondshilfewerber verpflichten, bei Eintritt eines der unter I, Absatz 2, Z 1, 5, 6, 8, 10, 11 und 12, erwähnten Fälle eine Konventionalstrafe von 2 Prozent des jeweiligen Darlehensrestes oder des noch zu tilgenden Eigenkapitals an den Fonds zu leisten. Diese Verpflichtung ist grundbücherlich sicherzustellen.römisch vier. Bei allen vorgenannten Arten der Fondshilfe muß sich der Fondshilfewerber verpflichten, bei Eintritt eines der unter römisch eins, Absatz 2, Ziffer eins, 5, 6, 8, 10, 11 und 12, erwähnten Fälle eine Konventionalstrafe von 2 Prozent des jeweiligen Darlehensrestes oder des noch zu tilgenden Eigenkapitals an den Fonds zu leisten. Diese Verpflichtung ist grundbücherlich sicherzustellen.
Anmerkung
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Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Dokumentnummer
NOR12144305
Alte Dokumentnummer
N9192557758L
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds – Verlautbarung des Statuts
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1925 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 37Artikel 37
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
Artikel 37.
Kündigung der Fondshilfe.
V. Zuschüsse zur Ergänzung der Eigenmittel können unter den nämlichen Bedingungen wie die satzungsmäßigen Geschäftsanteile der gemeinnützigen Bau(Siedlungs)vereinigung gekündigt werden. Ansonsten ist die Kündigungsfrist beiderseits innerhalb gleichmäßig zu vereinbarender Fristen zulässig, wird jedoch nicht vor Ablauf des Geschäftsjahres wirksam und muß mindestens vier Wochen vor diesem Ablauf erfolgen. In den unter I, Absatz 2, Z 10, angeführten Fällen hat das Amt das Recht, die Zuschüsse ohne Kündigung sofort zurückzufordern.römisch fünf. Zuschüsse zur Ergänzung der Eigenmittel können unter den nämlichen Bedingungen wie die satzungsmäßigen Geschäftsanteile der gemeinnützigen Bau(Siedlungs)vereinigung gekündigt werden. Ansonsten ist die Kündigungsfrist beiderseits innerhalb gleichmäßig zu vereinbarender Fristen zulässig, wird jedoch nicht vor Ablauf des Geschäftsjahres wirksam und muß mindestens vier Wochen vor diesem Ablauf erfolgen. In den unter römisch eins, Absatz 2, Ziffer 10,, angeführten Fällen hat das Amt das Recht, die Zuschüsse ohne Kündigung sofort zurückzufordern.
Anmerkung
Das Dokument des Art. 37 des Status des Bundes-Wohn- und Siedlungsfods wurde geteilt in 5 verschiedene Dokumente.
Schlagworte
Siedlungsvereinigung, Bauvereinigung
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Dokumentnummer
NOR12144306
Alte Dokumentnummer
N9192557759L