Rechtstracker.at

Art. 37

Fassungen
23.06.1925 bis 31.12.2009 — BGBl. Nr. 187/1925 (Stammfassung) · 5 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3723.06.192531.12.2009 BGBl. Nr. 187/1925 (Stammfassung) · 5 Dokumente · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Das RIS führt für diesen Tag 5 Dokumente zu Art. 37.

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds – Verlautbarung des Statuts

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 37

Inkrafttretensdatum

23.06.1925BGBl. Nr. 187/1925

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

98/01 Wohnbauförderung

Text

Artikel 37.

Kündigung der Fondshilfe.

römisch eins. (1) Unmittelbare Fondsdarlehen sind sowohl von Seite des Schuldners als auch von Seite des Amtes halbjährig kündbar. Bauvorschüsse und kurzfristige Baudarlehen (Artikel 35) sind nach den im Schuldscheine getroffenen Vereinbarungen kündbar. Das Amt wird jedoch in der Regel so lange nicht kündigen, als der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und die Bedingungen erfüllt, die im Interesse der Sicherheit und bestimmungsgemäßen Verwendung des Darlehens vereinbart wurden.

  1. Absatz 2,Insbesondere steht dem Amt in folgenden Fällen das Recht zu, Darlehen ohne Kündigung ganz oder teilweise zurückzufordern:
    1. Ziffer eins
      wenn die Baulichkeiten oder die Wohnungen nicht im ordentlichen Zustand erhalten und die Mängel trotz Mahnung nicht innerhalb dreier Monate behoben werden;
    2. Ziffer 2
      wenn die vom Schuldner zu leistenden Zahlungen ungeachtet einer vorausgegangenen Mahnung nicht innerhalb dreier Monate nach Fälligkeit vollständig berichtigt sind;
    3. Ziffer 3
      wenn auf die verpfändete Liegenschaft oder einen Teil derselben die Exekution mittels Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung eingeleitet wird;
    4. Ziffer 4
      wenn über das Vermögen des Schuldners der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet wird oder der Schuldner die Zahlungen einstellt;
    5. Ziffer 5
      wenn nach Ansicht des Amtes der gemeinnützige Charakter der Bauten trotz Beanständung nicht gewahrt erscheint (zum Beispiel eine diesem Statut widersprechende Art der Vermietung, Kündigung, Festsetzung der Mietzinse oder des Siedlerentgeltes, Überfüllung von Wohnungen, Festsetzung des Kaufpreises für Eigenhäuser);
    6. Ziffer 6
      wenn die Liegenschaft ohne Zustimmung des Amtes belastet oder ganz oder zum Teile freiwillig veräußert wird;
    7. Ziffer 7
      wenn die Liegenschaft zwar mit Genehmigung des Amtes veräußert wurde, der Erwerber aber den Verpflichtungen nicht nachkommt, die er gegenüber dem Veräußerer übernommen hat;
    8. Ziffer 8
      wenn das Darlehen nicht bestimmungsgemäß verwendet wird;
    9. Ziffer 9
      wenn eine Mahnung wegen Nachweises der Feuerversicherung erfolglos geblieben ist;
    10. Ziffer 10
      im Falle der Fondshilfe an gemeinnützige Bauvereinigungen, wenn die vom Amte wahrgenommenen Mängel innerhalb der festgesetzten Frist nicht abgestellt werden, wenn überhaupt den aus der Überwachung (Artikel 43) sich ergebenden Verpflichtungen nicht nachgekommen wird oder wenn die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit (Artikel 45) nicht mehr zutreffen;
    11. Ziffer 11
      wenn ein Eigenhaus (Siedlerstelle) an einen Anwärter übertragen oder zur Benützung überlassen wird, der den Bedingungen des Artikels 41, Absatz 2, nicht entspricht;
    12. Ziffer 12
      wenn der Eigentümer eines Eigenhauses ohne zwingenden Grund dieses nicht bewohnt oder wenn er nicht minderbemittelt ist;
    13. Ziffer 13
      wenn ein Siedler die ihm obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt (Artikel 42).

Anmerkung

Das Dokument des Art. 37 des Status des Bundes-Wohn- und Siedlungsfods wurde geteilt in 5 verschiedene Dokumente.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10011202

Dokumentnummer

NOR12144279

Alte Dokumentnummer

N9192537456L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1925/187/A37/NOR12144279

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds – Verlautbarung des Statuts

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 37

Inkrafttretensdatum

23.06.1925BGBl. Nr. 187/1925

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

98/01 Wohnbauförderung

Text

Artikel 37.

Kündigung der Fondshilfe.

römisch drei. (1) Bei Darlehen, zu denen der Fonds ohne Bürgschaftsübernahme Annuitätenzuschüsse leistet, muß sich der Darlehensgeber das Kündigungs- oder Rückforderungsrecht in den unter römisch eins, Absatz 2, genannten Fällen vertragsmäßig ausbedingen und muß sich verpflichten, über Verlangen des Amtes von dem ihm zustehenden Kündigungs- oder Rückforderungsrechte Gebrauch zu machen.

  1. Absatz 2,Beitragsleistungen zur Verzinsung und Tilgung eines Eigenkapitals kann der Fonds in den unter römisch eins, Absatz 2, angeführten Fällen halbjährig aufkündigen.

Anmerkung

Das Dokument des Art. 37 des Status des Bundes-Wohn- und Siedlungsfods wurde geteilt in 5 verschiedene Dokumente.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10011202

Dokumentnummer

NOR12144303

Alte Dokumentnummer

N9192557756L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1925/187/A37/NOR12144303

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds – Verlautbarung des Statuts

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 37

Inkrafttretensdatum

23.06.1925BGBl. Nr. 187/1925

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

98/01 Wohnbauförderung

Text

Artikel 37.

Kündigung der Fondshilfe.

römisch drei. (1) Bei Darlehen, zu denen der Fonds ohne Bürgschaftsübernahme Annuitätenzuschüsse leistet, muß sich der Darlehensgeber das Kündigungs- oder Rückforderungsrecht in den unter römisch eins, Absatz 2, genannten Fällen vertragsmäßig ausbedingen und muß sich verpflichten, über Verlangen des Amtes von dem ihm zustehenden Kündigungs- oder Rückforderungsrechte Gebrauch zu machen.

  1. Absatz 2,Beitragsleistungen zur Verzinsung und Tilgung eines Eigenkapitals kann der Fonds in den unter römisch eins, Absatz 2, angeführten Fällen halbjährig aufkündigen.

Anmerkung

Das Dokument des Art. 37 des Status des Bundes-Wohn- und Siedlungsfods wurde geteilt in 5 verschiedene Dokumente.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10011202

Dokumentnummer

NOR12144304

Alte Dokumentnummer

N9192557757L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1925/187/A37/NOR12144304

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds – Verlautbarung des Statuts

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 37

Inkrafttretensdatum

23.06.1925BGBl. Nr. 187/1925

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

98/01 Wohnbauförderung

Text

Artikel 37.

Kündigung der Fondshilfe.

römisch vier. Bei allen vorgenannten Arten der Fondshilfe muß sich der Fondshilfewerber verpflichten, bei Eintritt eines der unter römisch eins, Absatz 2, Ziffer eins, 5, 6, 8, 10, 11 und 12, erwähnten Fälle eine Konventionalstrafe von 2 Prozent des jeweiligen Darlehensrestes oder des noch zu tilgenden Eigenkapitals an den Fonds zu leisten. Diese Verpflichtung ist grundbücherlich sicherzustellen.

Anmerkung

Das Dokument des Art. 37 des Status des Bundes-Wohn- und Siedlungsfods wurde geteilt in 5 verschiedene Dokumente.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10011202

Dokumentnummer

NOR12144305

Alte Dokumentnummer

N9192557758L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1925/187/A37/NOR12144305

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds – Verlautbarung des Statuts

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 37

Inkrafttretensdatum

23.06.1925BGBl. Nr. 187/1925

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

98/01 Wohnbauförderung

Text

Artikel 37.

Kündigung der Fondshilfe.

römisch fünf. Zuschüsse zur Ergänzung der Eigenmittel können unter den nämlichen Bedingungen wie die satzungsmäßigen Geschäftsanteile der gemeinnützigen Bau(Siedlungs)vereinigung gekündigt werden. Ansonsten ist die Kündigungsfrist beiderseits innerhalb gleichmäßig zu vereinbarender Fristen zulässig, wird jedoch nicht vor Ablauf des Geschäftsjahres wirksam und muß mindestens vier Wochen vor diesem Ablauf erfolgen. In den unter römisch eins, Absatz 2, Ziffer 10,, angeführten Fällen hat das Amt das Recht, die Zuschüsse ohne Kündigung sofort zurückzufordern.

Anmerkung

Das Dokument des Art. 37 des Status des Bundes-Wohn- und Siedlungsfods wurde geteilt in 5 verschiedene Dokumente.

Schlagworte

Siedlungsvereinigung, Bauvereinigung

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10011202

Dokumentnummer

NOR12144306

Alte Dokumentnummer

N9192557759L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1925/187/A37/NOR12144306