Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds – Verlautbarung des Statuts
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1925 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
Artikel 4.
Zwecke des Fonds.
(1)Absatz eins,Der Fonds ist bestimmt, finanzielle Hilfe zu leisten:
zur Erbauung von Kleinwohnungshäusern und Herstellung von Kleinwohnungen in schon bestehenden Gebäuden (Artikel 11 und 12);
zur Erwerbung von Kleinwohnungshäusern;
zur Erwerbung von Häusern zu dem Zweck, um sie zu Kleinwohnungshäusern umzugestalten oder umzubauen;
zur Ablösung von Hypotheken in nicht erster Rangordnung auf Kleinwohnungsbauten, die vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 22. Dezember 1910, R. G. Bl. Nr. 242, im folgenden kurz Wohnungsfürsorgefonds-Gesetz (W. F. G.) genannt, errichtet worden sind;
zur Errichtung von Wohn- und Kleinwirtschaftssiedlungen (Artikel 13 und 14);
zur Errichtung von Invalidenheimstätten (Artikel 15);
zur Errichtung von Werkstättenhäusern (Artikel 18);
zur Errichtung von Kinder- und Jugendheimen in Verbindung mit der Errichtung oder Ausgestaltung von Wohnsiedlungen und anderen Kleinwohnungsanlagen (Artikel 16);
zur Errichtung von Erholungsheimen (Artikel 17);
zur Erwerbung oder Beschaffung der zur Verwirklichung der vorgenannten Fondszwecke erforderlichen Grundstücke (Artikel 19);
zur Schaffung und Erhaltung von Notwohnungen (Artikel 21).
(2)Absatz 2,Die Fondshilfe für die unter d), h) und i) des Absatzes 1 genannten Zwecke kann nur ausnahmsweise, für den unter k) genannten Zwecke nur während der Dauer der infolge des Krieges hervorgerufenen außerordentlichen Verhältnisse gewährt werden.
Schlagworte
RGBl. Nr. 242/1910, Wohnsiedlung, Kinderheim, WFG
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Dokumentnummer
NOR12144246
Alte Dokumentnummer
N9192537423L