Dem Fonds ist das Vorkaufsrechts (§§ 1072 ff, a. b. G. B.) für alle während der Dauer der Fondshilfe vorkommenden Verkaufsfälle, mindestens jedoch für 10 Jahre, dem Verkäufer das Wiederverkaufsrecht für mindestens 10 Jahre vorzubehalten. Diese Rechte sind grudbücherlich einzuverleiben. Der Fonds wird sein Vorkaufsrecht nur dann ausüben, wenn der Verkäufer sein Wiederkaufsrecht nicht geltend macht oder wenn (sein Recht aus irgendeinem Grund erloschen ist (Artikel 34, I, Absatz 4). Der Fonds kann die Liegenschaft um einen Betrag einlösen, der dem seinerzeit vom Verkäufer entrichteten Kaufpreis, allenfalls vermehrt um die Kosten für notwendige und nützliche Aufwendungen, gleichkommt, es wäre denn, daß der von dem Dritten angebotene Kaufpreis geringer sein sollte. In der Zwischenzeit eingetretene Änderungen des Geldwertes sind bei der Bemessung des Vorkaufs- und Wiederkaufspreises entsprechend zu berücksichtigen.Dem Fonds ist das Vorkaufsrechts (Paragraphen 1072, ff, a. b. G. B.) für alle während der Dauer der Fondshilfe vorkommenden Verkaufsfälle, mindestens jedoch für 10 Jahre, dem Verkäufer das Wiederverkaufsrecht für mindestens 10 Jahre vorzubehalten. Diese Rechte sind grudbücherlich einzuverleiben. Der Fonds wird sein Vorkaufsrecht nur dann ausüben, wenn der Verkäufer sein Wiederkaufsrecht nicht geltend macht oder wenn (sein Recht aus irgendeinem Grund erloschen ist (Artikel 34, römisch eins, Absatz 4). Der Fonds kann die Liegenschaft um einen Betrag einlösen, der dem seinerzeit vom Verkäufer entrichteten Kaufpreis, allenfalls vermehrt um die Kosten für notwendige und nützliche Aufwendungen, gleichkommt, es wäre denn, daß der von dem Dritten angebotene Kaufpreis geringer sein sollte. In der Zwischenzeit eingetretene Änderungen des Geldwertes sind bei der Bemessung des Vorkaufs- und Wiederkaufspreises entsprechend zu berücksichtigen.