Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds – Verlautbarung des Statuts
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1925 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 45Artikel 45
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
Artikel 45.
Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit.
(1)Absatz eins,Eine Bau(Siedlungs)vereinigung ist als gemeinnützig anzusehen, wenn sie nach ihren Satzungen und tatsächlich
der Verbesserung der Wohnverhältnisse der minderbemittelten Bevölkerung dient und ausschließlich oder doch vorwiegend die im § 4 W. F. G. und die im § 1 B. F. G. angeführten Zwecke verfolgt, undder Verbesserung der Wohnverhältnisse der minderbemittelten Bevölkerung dient und ausschließlich oder doch vorwiegend die im Paragraph 4, W. F. G. und die im Paragraph eins, B. F. G. angeführten Zwecke verfolgt, und
die Bedingungen des § 12 W. F. G., erfüllt, wenn sie fernerdie Bedingungen des Paragraph 12, W. F. G., erfüllt, wenn sie ferner
allen Bestimmungen dieses Statuts entspricht, wodurch das gemeinnützige Wirken der Bauvereinigungen gesichert werden soll (Artikel 11, 12, 37, I, Absatz 2, Z 6 und 8, 40, 41, 42 und 44) undallen Bestimmungen dieses Statuts entspricht, wodurch das gemeinnützige Wirken der Bauvereinigungen gesichert werden soll (Artikel 11, 12, 37, römisch eins, Absatz 2, Ziffer 6 und 8, 40, 41, 42 und 44) und
den aus dem Überwachungsrechte des Amtes sich ergebenden Verpflichtungen nachkommt (Artikel 43), wenn endlich
die nach lit. a bis d erforderlichen Bestimmungen der Satzungen ohne Zustimmung des Amtes nicht abgeändert werden können und das gleiche für diesen Vorbehalt gilt.die nach Litera a bis d erforderlichen Bestimmungen der Satzungen ohne Zustimmung des Amtes nicht abgeändert werden können und das gleiche für diesen Vorbehalt gilt.
(2)Absatz 2,Im Falle der Verletzung oder Umgehung der vorstehenden Bestimmungen, insbesondere wenn die Vorschriften des § 12 W. F. G. durch Zuwendungen an die Mitglieder oder an Dritte oder durch wie immer geartete Vorkehrungen umgangen werden, hat das Amt auszusprechen, daß die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit nicht mehr zutreffen.Im Falle der Verletzung oder Umgehung der vorstehenden Bestimmungen, insbesondere wenn die Vorschriften des Paragraph 12, W. F. G. durch Zuwendungen an die Mitglieder oder an Dritte oder durch wie immer geartete Vorkehrungen umgangen werden, hat das Amt auszusprechen, daß die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit nicht mehr zutreffen.
(3)Absatz 3,Für die Beurteilung der Frage, ob Stiftungen, Anstalten und andere Vereinigungen als Bauvereinigungen im Sinne der Wohnungsfürsorgegesetze und dieses Statuts als gemeinnützig anzusehen sind, finden die Bestimmungen der beiden vorhergehenden Absätze sinngemäß Anwendung.
Schlagworte
BFG, WFG, Siedlungsvereinigung
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Dokumentnummer
NOR12144287
Alte Dokumentnummer
N9192537464L