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Art. 45

Fassungen
23.06.1925 bis 31.12.2009 — BGBl. Nr. 187/1925 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4523.06.192531.12.2009 BGBl. Nr. 187/1925 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds – Verlautbarung des Statuts

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 45

Inkrafttretensdatum

23.06.1925BGBl. Nr. 187/1925

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

98/01 Wohnbauförderung

Text

Artikel 45.

Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit.

  1. Absatz eins,Eine Bau(Siedlungs)vereinigung ist als gemeinnützig anzusehen, wenn sie nach ihren Satzungen und tatsächlich
    1. Litera a
      der Verbesserung der Wohnverhältnisse der minderbemittelten Bevölkerung dient und ausschließlich oder doch vorwiegend die im Paragraph 4, W. F. G. und die im Paragraph eins, B. F. G. angeführten Zwecke verfolgt, und
    2. Litera b
      die Bedingungen des Paragraph 12, W. F. G., erfüllt, wenn sie ferner
    3. Litera c
      allen Bestimmungen dieses Statuts entspricht, wodurch das gemeinnützige Wirken der Bauvereinigungen gesichert werden soll (Artikel 11, 12, 37, römisch eins, Absatz 2, Ziffer 6 und 8, 40, 41, 42 und 44) und
    4. Litera d
      den aus dem Überwachungsrechte des Amtes sich ergebenden Verpflichtungen nachkommt (Artikel 43), wenn endlich
    5. Litera e
      die nach Litera a bis d erforderlichen Bestimmungen der Satzungen ohne Zustimmung des Amtes nicht abgeändert werden können und das gleiche für diesen Vorbehalt gilt.
  2. Absatz 2,Im Falle der Verletzung oder Umgehung der vorstehenden Bestimmungen, insbesondere wenn die Vorschriften des Paragraph 12, W. F. G. durch Zuwendungen an die Mitglieder oder an Dritte oder durch wie immer geartete Vorkehrungen umgangen werden, hat das Amt auszusprechen, daß die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit nicht mehr zutreffen.
  3. Absatz 3,Für die Beurteilung der Frage, ob Stiftungen, Anstalten und andere Vereinigungen als Bauvereinigungen im Sinne der Wohnungsfürsorgegesetze und dieses Statuts als gemeinnützig anzusehen sind, finden die Bestimmungen der beiden vorhergehenden Absätze sinngemäß Anwendung.

Schlagworte





BFG, WFG, Siedlungsvereinigung

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10011202

Dokumentnummer

NOR12144287

Alte Dokumentnummer

N9192537464L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1925/187/A45/NOR12144287