Rechtstracker.at

Art. 46

Fassungen
23.06.1925 bis 31.12.2009 — BGBl. Nr. 187/1925 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4623.06.192531.12.2009 BGBl. Nr. 187/1925 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds – Verlautbarung des Statuts

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 46

Inkrafttretensdatum

23.06.1925BGBl. Nr. 187/1925

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

98/01 Wohnbauförderung

Text

Artikel 46.

Gebührenbestimmungen.

  1. Absatz eins,Die die Fondshilfe betreffenden Eingaben an das Amt oder dessen Organe sowie die Beilagen dieser Eingaben sind stempel- und gebührenfrei.
  2. Absatz 2,Den Rechtsgeschäften, die zu den im Paragraph 4, W. F. G. und im Paragraph eins, B. F. G. bezeichneten Zwecken abgeschlossen werden, sowie den aus diesem Anlaß erforderlichen Urkunden und grundbücherlichen Eintragungen kommt unter den im folgenden festgesetzten

Voraussetzungen die Befreiung von den Stempel- und Rechtsgebühren zu:

  1. Litera a
    Unterliegt die Urkunde nach den allgemeinen Gebührenvorschriften nur einem festen Stempel, so hat sie am oberen Rande der ersten
    Seite den Vermerk zu erhalten: „Gebührenfrei auf Grund des Paragraph 19, des Bundesgesetzes vom 15. April 1921, B. G. Bl. Nr. 252“.
  2. Litera b
    Bei Rechtsgeschäften (Urkunden), die nach den allgemeinen Gebührenvorschriften einer Skala- oder einer Prozentualgebühr unterliegen, und bei grundbücherlichen Eintragungen ist die Gebührenfreiheit davon abhängig, daß die Gebührenbehörde auf Einschreiten der Partei das Zutreffen der Voraussetzungen der Gebührenfreiheit festgestellt hat.
    Diese Voraussetzungen sind:
    1. Ziffer eins
      Das Rechtsgeschäft muß zu einem der im Absatz 2 bezeichneten Zwecke abgeschlossen worden sein.
    2. Ziffer 2
      Der Gegenstand des Rechtsgeschäftes muß einen der angeführten Zwecke unmittelbar betreffen.
    3. Ziffer 3
      Vom Fonds muß zur Durchführung des Zweckes, dem das Rechtsgeschäft dient, finanzielle Hilfe geleistet oder zugesichert worden sein. Diese Voraussetzung entfällt, wenn eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft oder eine gemeinnützige Bau(Siedlungs)vereinigung das Rechtsgeschäft abschließt.
    4. Ziffer 4
      Zur Sicherstellung der Erfüllung des begünstigten Zweckes muß die Durchführung des Rechtsgeschäftes für einen Zeitraum von zehn Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt, in dem die Gebührenpflicht nach den allgemeinen Vorschriften eingetreten wäre, der Überwachung durch das Amt unterstellt sein.
    5. Ziffer 5
      Das Zutreffen der angeführten Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des Amtes darzutun. Wird das Rechtsgeschäft von einer gemeinnützigen Bau(Siedlungs)vereinigung abgeschlossen, so muß aus der Bestätigung auch erhellen, daß der Vereinigung im Zeitpunkte des Vertragsabschlusses (der Urkundenerrichtung, beziehungsweise der grundbücherlichen Eintragung) der Charakter der Gemeinnützigkeit (Artikel 45) zukam.
  1. Absatz 3,Die im Eigentum einer öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft oder einer gemeinnützigen Bau(Siedlungs)vereinigung stehenden Gebäude, die den im Absatz 1 bezeichneten Zwecken dienen, sind vom Gebührenäquivalent befreit. Das Zutreffen dieser Voraussetzung ist durch eine Bestätigung des Amtes darzutun, aus der auch erhellen muß, daß sich der Eigentümer für die Dauer der Befreiung vom Gebührenäquivalent der Überwachung durch das Amt hinsichtlich der Verwendung des Gebäudes unterworfen hat.

Schlagworte

Siedlungsvereinigung

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10011202

Dokumentnummer

NOR12144288

Alte Dokumentnummer

N9192537465L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1925/187/A46/NOR12144288