Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds – Verlautbarung des Statuts
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1925 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
Artikel 5.
Fondsvermögen.
(1)Absatz eins,Das Fondsvermögen bilden:
die Bestände des mit dem Gesetze vom 25. Jänner 1919, St. G. Bl. Nr. 45, errichteten staatlichen Wohnungsfürsorgefonds;
die dem Fonds zufließenden Mittel, die beschafft werden:
durch jährliche und fallweise Beiträge aus Bundesmitteln,
durch jährliche, im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung durch Verordnung zu bestimmende Beitragsleistungen der Arbeit(Dienst)geber aller nach den Kranken- und Pensionsversicherungsgesetzen versicherungspflichtigen Arbeiter und Angestellten, sofern nicht der Bund Arbeitgeber ist,
durch Zuweisung von Mitteln aus dem Kriegsopferfonds oder aus anderen für Zwecke der sozialen Fürsorge bestimmten öffentlichen Fonds.
(2)Absatz 2,Der Fonds ist berechtigt, Anlehen und Kredite aller Art aufzunehmen und Schuldverschreibungen auszugeben. Die hiedurch dem Fonds zufließenden Mittel sind ausschließlich für Zwecke der unmittelbaren Fondshilfe (Artikel 7, Absatz 5) zu verwenden.
(3)Absatz 3,Aus den Jahresbeiträgen des Bundes (Absatz 1, lit. a) sind in erster Linie die vom Bunde zu leistenden Zinsen und Tilgungsraten jener Darlehen zu berichtigen, die bis zum Tage der Kundmachung des Bundesfondsgesetzes unter ausschließlicher oder teilweiser Bürgschaft des Bundes oder seinerzeit des Staates zur Deckung des verlorenen Bauaufwandes (Artikel 7, Absatz 7) anderweitig aufgenommen wurden. Aus diesen Beiträgen sind unter anderem auch die Wohnungs- und Siedlungsbauten für die Angestellten und Arbeiter des Bundes zu fördern.Aus den Jahresbeiträgen des Bundes (Absatz 1, Litera a,) sind in erster Linie die vom Bunde zu leistenden Zinsen und Tilgungsraten jener Darlehen zu berichtigen, die bis zum Tage der Kundmachung des Bundesfondsgesetzes unter ausschließlicher oder teilweiser Bürgschaft des Bundes oder seinerzeit des Staates zur Deckung des verlorenen Bauaufwandes (Artikel 7, Absatz 7) anderweitig aufgenommen wurden. Aus diesen Beiträgen sind unter anderem auch die Wohnungs- und Siedlungsbauten für die Angestellten und Arbeiter des Bundes zu fördern.
(4)Absatz 4,Die aus den Wochenbeiträgen der Arbeit(Dienst)geber stammenden Fondsmittel (Absatz 1, lit. b) dürfen nur zur Errichtung von Wohnungen, die den dort genannten versicherungspflichtigen Arbeitern oder Angestellten zugute kommen, verwendet werden. Die von den Landwirtschaftskrankenkassen abgeführten Wochenbeiträge sind ausschließlich für Wohnzwecke der in der Landwirtschaft beschäftigten versicherungspflichtigen Personen bestimmt.Die aus den Wochenbeiträgen der Arbeit(Dienst)geber stammenden Fondsmittel (Absatz 1, Litera b,) dürfen nur zur Errichtung von Wohnungen, die den dort genannten versicherungspflichtigen Arbeitern oder Angestellten zugute kommen, verwendet werden. Die von den Landwirtschaftskrankenkassen abgeführten Wochenbeiträge sind ausschließlich für Wohnzwecke der in der Landwirtschaft beschäftigten versicherungspflichtigen Personen bestimmt.
(5)Absatz 5,Die aus Beitragsleistungen des Kriegsopferfonds oder anderer ausschließlich für Invalidenfürsorgezwecke bestimmter öffentlicher Fondsmittel stammenden Kapitalien (Absatz 1, lit. c) dürfen nur zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses von Kriegsbeschädigten, von Frauen und Kindern vermißter Kriegsteilnehmer und von Witwen und Waisen nach im Kriege gefallenen oder an den Folgen einer Kriegsverletzung oder einer im Kriege zugezogenen Krankheit verstorbenen Kriegsteilnehmern Verwendung finden (Invalidenheimstätten).Die aus Beitragsleistungen des Kriegsopferfonds oder anderer ausschließlich für Invalidenfürsorgezwecke bestimmter öffentlicher Fondsmittel stammenden Kapitalien (Absatz 1, Litera c,) dürfen nur zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses von Kriegsbeschädigten, von Frauen und Kindern vermißter Kriegsteilnehmer und von Witwen und Waisen nach im Kriege gefallenen oder an den Folgen einer Kriegsverletzung oder einer im Kriege zugezogenen Krankheit verstorbenen Kriegsteilnehmern Verwendung finden (Invalidenheimstätten).
Schlagworte
StGBl. Nr. 45/1919, Fürsorgefonds, Dienstgeber, Wohnungsbau, Krankenkasse, Fürsorgezweck, Heimstätte, Arbeitgeber, Anleihe
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Dokumentnummer
NOR12144247
Alte Dokumentnummer
N9192537424L