Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds – Verlautbarung des Statuts
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1925 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
Artikel 6.
Einhebung der Fondsmittel.
(1)Absatz eins,Die jährlichen Beiträge aus Bundesmitteln sind in die jeweiligen Bundesvoranschläge einzustellen und werden in monatlichen Antizipativraten an den Fonds ausbezahlt.
(2)Absatz 2,Die Beiträge der Arbeit(Dienst)geber dürfen von den Bezügen der Arbeitnehmer nicht abgezogen werden. Ihre Einhebung wird durch besondere Bestimmungen geregelt.
(3)Absatz 3,Die Beitragsleistungen des Kriegsopferfonds oder anderer für Zwecke der sozialen Fürsorge bestimmter öffentlicher Fonds werden von diesen Fonds an den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds überwiesen.
Schlagworte
Dienstgeber, Arbeitgeber
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Dokumentnummer
NOR12144248
Alte Dokumentnummer
N9192537425L