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Art. 7

Fassungen
23.06.1925 bis 31.12.2009 — BGBl. Nr. 187/1925 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 723.06.192531.12.2009 BGBl. Nr. 187/1925 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds – Verlautbarung des Statuts

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

23.06.1925BGBl. Nr. 187/1925

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

98/01 Wohnbauförderung

Text

Artikel 7.

Fondshilfe.

  1. Absatz eins,Voraussetzung der Fondshilfe ist, daß am Bauort ein nachweisbar dringendes Bedürfnis für die Verbesserung der Wohnungsverhältnisse der minderbemittelten Bevölkerung besteht oder daß das Bauvorhaben geeignet ist, der Wohnungsnot an einem anderen Ort abzuhelfen.
  2. Absatz 2,Die Fondshilfe wird an Selbstverwaltungskörper, an öffentliche Körperschaften und Anstalten, ferner an gemeinnützige Vereinigungen, als Bau(Siedlungs)genossenschaften, Bau(Siedlungs)gesellschaften, Bau(Siedlungs)vereine, Stiftungen u. dgl., geleistet.
  3. Absatz 3,Die Fondshilfe kann eine mittelbare oder eine unmittelbare sein.
  4. Absatz 4,Die mittelbare Fondshilfe besteht:
    1. Litera a
      in der Übernahme der Bürgschaft für ein Darlehen und dessen Verzinsung (Paragraph 4,, Absatz 1, Litera a,, W. F. G.);
    2. Litera b
      in der Übernahme der Bürgschaft für ein Darlehen, verbunden mit der Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen und Tilgungsraten als Bürge und Zahler (Paragraph 11,, Absatz 1, B. F. G.);
    3. Litera c
      in der Beitragsleistung zur Verzinsung und Tilgung eines Baukapitals, das ein Selbstverwaltungskörper oder eine Anstalt der sozialen Versicherung für einen eigenen Bau beistellt (Paragraph 11,, Absatz 1, B. F. G., und Fondsnovelle 1922);
    4. Litera d
      in der Gewährung von Zuschüssen zu den Annuitäten vom Fonds nicht verbürgter Darlehen (Annuitätenzuschüsse Paragraph 11,, Absatz 4, B. F. G.)
    5. Litera e
      in der Gewährung von kündbaren, verzinslichen Zuschüssen zur Ergänzung der Eigenmittel von gemeinnützigen Bau(Siedlungs)vereinigungen (Paragraph 11,, Absatz 6, B. F. G.);
    6. Litera f
      in der Beteiligung am Vermögen gemeinnütziger Bau(Siedlungs)vereinigungen durch Zeichnung von Anteilen oder durch Einlagen (Paragraph 11,, Absatz 5, B. F. G.);
    7. Litera g
      in der Vergebung von Bau- und Siedlungsgrundstücken im Baurechte;
    8. Litera h
      in der Beteiligung an gemeinnützigen Unternehmungen, die der Beschaffung von Baukrediten, Baustoffen und sonstigem Siedlungsbedarfe dienen (Paragraph 11,, Absatz 9, B. F. G.).
  5. Absatz 5,Die unmittelbare Fondshilfe besteht:
    1. Litera a
      in der Gewährung unmittelbarer Darlehen (Paragraph 4,, Absatz 1, Litera b,, W. F. G., und Paragraph 11,, Absatz 3, B. F. G.);
    2. Litera b
      in der Gewährung von verzinslichen Bauvorschüssen (Paragraph 11,, Absatz 3, B. F. G.).
  6. Absatz 6,Nach Aufhören der durch den Krieg hervorgerufenen außerordentlichen Verhältnisse dürfen vom Fondsvermögen (Artikel 5, Absatz 1) für unmittelbare Fondshilfe höchstens 10 Prozent und für die im Absatz 4, Litera e und f, angeführten Arten der mittelbaren Fondshilfe höchstens 5 Prozent verwendet werden.
  7. Absatz 7,Der Fonds kann als Bürge und Zahler (Absatz 4, Litera b,) nur im Fall eines verlorenen Bauaufwandes und nur im Falle der Errichtung von Wohn- und Siedlungsbauten eintreten. Desgleichen ist die Fondshilfe gemäß Absatz 4, Litera c und d, nur im Fall eines verlorenen Bauaufwandes zulässig. Unter „verlorener Bauaufwand“ versteht man jenen Teil der Gestehungskosten eines Baues, dessen Verzinsung und Tilgung im Hauserträgnisse keine Deckung finden.

Schlagworte

Siedlungsgenossenschaft, Siedlungsgesellschaft, Siedlungsverein, Siedlungsvereinigung, Baugrundstück, Wohnbau, Baugenossenschaft, Baugesellschaft, Bauverein, Bauvereinigung, WFG, BFG

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10011202

Dokumentnummer

NOR12144249

Alte Dokumentnummer

N9192537426L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1925/187/A7/NOR12144249