Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
23.06.1925 bis 31.12.2009 — BGBl. Nr. 187/1925 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 823.06.192531.12.2009 BGBl. Nr. 187/1925 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds – Verlautbarung des Statuts

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

23.06.1925BGBl. Nr. 187/1925

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

98/01 Wohnbauförderung

Text

Artikel 8.

Abteilungen des Fonds.

  1. Absatz eins,Der Fonds wird in einer Hauptabteilung und in zwei Nebenabteilungen verwaltet.
  2. Absatz 2,Die Hauptabteilung umfaßt jene Bestände, die allgemein für die mittelbare oder unmittelbare Fondshilfe bestimmt sind.
  3. Absatz 3,Die beiden Nebenabteilungen umfassen jene Bestände, die
    1. Litera a
      aus den Wochenbeiträgen der Arbeit(dienst)geber stammen (Nebenabteilung für Arbeiter- und Angestelltenwohnungen),
    2. Litera b
      aus Beitragsleistungen des Kriegsopferfonds oder anderer ausschließlich für Invalidenfürsorgezwecke bestimmter öffentlicher Fondsmittel stammen (Nebenabteilung für Invalidenheimstätten).
  4. Absatz 4,In der Nebenabteilung für Arbeiter- und Angestelltenwohnungen sind jene Mittel zu sondern die aus den Wochenbeiträgen für in der Landwirtschaft Beschäftigte stammen (Sonderabteilung für Wohnungen der landwirtschaftlichen Arbeiter und Angestellten).
  5. Absatz 5,Das Vermögen der Neben- und Sonderabteilung ist getrennt von jenem der Hauptabteilung auszuweisen. In den Ausweisen sind die einzelnen Summen anzuführen, die auf die verschiedenen Arten der geleisteten Fondshilfe entfallen.
  6. Absatz 6,Die frei verfügbaren Mittel jeder dieser Haupt- und Nebenabteilungen werden entweder in mündelsicheren Papieren angelegt oder als jederzeit rasch abhebbares Guthaben einem Kreditinstitut in laufende Rechnung gegeben.

Schlagworte

Dienstgeber, Arbeitswohnung, Fürsorgezweck, Nebenabteilung, Hauptabteilung, Arbeitgeber, Heimstätte

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10011202

Dokumentnummer

NOR12144250

Alte Dokumentnummer

N9192537427L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1925/187/A8/NOR12144250