Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds – Verlautbarung des Statuts
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1925 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
Artikel 8.
Abteilungen des Fonds.
(1)Absatz eins,Der Fonds wird in einer Hauptabteilung und in zwei Nebenabteilungen verwaltet.
(2)Absatz 2,Die Hauptabteilung umfaßt jene Bestände, die allgemein für die mittelbare oder unmittelbare Fondshilfe bestimmt sind.
(3)Absatz 3,Die beiden Nebenabteilungen umfassen jene Bestände, die
aus den Wochenbeiträgen der Arbeit(dienst)geber stammen (Nebenabteilung für Arbeiter- und Angestelltenwohnungen),
aus Beitragsleistungen des Kriegsopferfonds oder anderer ausschließlich für Invalidenfürsorgezwecke bestimmter öffentlicher Fondsmittel stammen (Nebenabteilung für Invalidenheimstätten).
(4)Absatz 4,In der Nebenabteilung für Arbeiter- und Angestelltenwohnungen sind jene Mittel zu sondern die aus den Wochenbeiträgen für in der Landwirtschaft Beschäftigte stammen (Sonderabteilung für Wohnungen der landwirtschaftlichen Arbeiter und Angestellten).
(5)Absatz 5,Das Vermögen der Neben- und Sonderabteilung ist getrennt von jenem der Hauptabteilung auszuweisen. In den Ausweisen sind die einzelnen Summen anzuführen, die auf die verschiedenen Arten der geleisteten Fondshilfe entfallen.
(6)Absatz 6,Die frei verfügbaren Mittel jeder dieser Haupt- und Nebenabteilungen werden entweder in mündelsicheren Papieren angelegt oder als jederzeit rasch abhebbares Guthaben einem Kreditinstitut in laufende Rechnung gegeben.
Schlagworte
Dienstgeber, Arbeitswohnung, Fürsorgezweck, Nebenabteilung, Hauptabteilung, Arbeitgeber, Heimstätte
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Dokumentnummer
NOR12144250
Alte Dokumentnummer
N9192537427L