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Art. 9

Fassungen
23.06.1925 bis 31.12.2009 — BGBl. Nr. 187/1925 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 923.06.192531.12.2009 BGBl. Nr. 187/1925 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds – Verlautbarung des Statuts

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

23.06.1925BGBl. Nr. 187/1925

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

98/01 Wohnbauförderung

Text

Artikel 9.

Deckung für übernommene Bürgschaften.

  1. Absatz eins,Der Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds darf Bürgschaften nur in solchem Ausmaß übernehmen, daß die Gesamtsumme der Bürgschaftsverpflichtungen in den vorhandenen Mitteln des Fonds dauernd ihre Deckung findet (Paragraph 17,, Absatz 1, B. F. G.).
  2. Absatz 2,Bei der Berechnung der für die Übernahme der Bürgschaft (Artikel 7, Absatz 4, Litera a,) nötigen Deckungskapitalien ist zunächst von der Voraussetzung auszugehen, daß den Fonds im Durchschnitt alljährlich ein Verlust in der Höhe von 1 Prozent des jeweils aushaftenden Betrages der verbürgten Darlehen treffen wird. Am Schlusse jedes Rechnungsjahres sind nach dem jeweiligen Stande dieser Darlehen die dem Fonds zur Last fallenden Zahlungsverpflichtungen festzustellen.
  3. Absatz 3,Für die vom Fonds übernommenen Verpflichtungen zur Zahlung von Zinsen und Tilgungsraten verbürgter Darlehen, ferner zu Beitragsleistungen und Annuitätenzuschüssen (Artikel 7, Absatz 4, Litera b, c, d,) ist aus den Beständen der betreffenden Abteilung ein Deckungskapital in der Höhe der binnen Jahresfrist fällig werdenden Zahlungen bereitzuhalten. Am Schlusse jedes Jahres sind die dem Fonds zur Last fallenden Zahlungsverpflichtungen festzustellen.
  4. Absatz 4,Überschüsse oder Abgänge, die sich aus dem Vergleiche der vorhandenen Fondsbestände mit dem rechnungsmäßig erforderlichen Bedeckungskapital ergeben, sind bei der weiteren Verwendung des zur mittelbaren Fondshilfe bestimmten Fondsvermögen entsprechend zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10011202

Dokumentnummer

NOR12144251

Alte Dokumentnummer

N9192537428L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1925/187/A9/NOR12144251