Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatlicher Wohnungsfürsorgefonds - Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1925 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
98/01 Wohnbauförderung
Beachte
Zum Inkraftreten vgl. § 11.Zum Inkraftreten vergleiche Paragraph 11,
Text
§ 2. Unterliegt eine Urkunde, für welche die Gebührenbefreiung nach § 1 in Anspruch genommen wird, nach den allgemeinen Gebührenvorschriften nur einer festen Stempelgebühr, so hat sie am oberen Rande der ersten Seite den Vermerk zu erhalten: „Gebührenfrei auf Grund des § 19 des Bundesgesetzes vom 15. April 1921, B. G. Bl. Nr. 252.'' Paragraph 2, Unterliegt eine Urkunde, für welche die Gebührenbefreiung nach Paragraph eins, in Anspruch genommen wird, nach den allgemeinen Gebührenvorschriften nur einer festen Stempelgebühr, so hat sie am oberen Rande der ersten Seite den Vermerk zu erhalten: „Gebührenfrei auf Grund des Paragraph 19, des Bundesgesetzes vom 15. April 1921, B. G. Bl. Nr. 252.''
Dokumentnummer
NOR12144292
Alte Dokumentnummer
N9192541106L