Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatlicher Wohnungsfürsorgefonds - Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1925 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
98/01 Wohnbauförderung
Beachte
Zum Inkraftreten vgl. § 11.Zum Inkraftreten vergleiche Paragraph 11,
Text
Verwirkung der Befreiung vom Gebührenäquivalente.
§ 7. (1) Die Befreiung vom Gebührenäquivalente wird in folgenden Fällen verwirkt:Paragraph 7, (1) Die Befreiung vom Gebührenäquivalente wird in folgenden Fällen verwirkt:
Wenn und insoweit die zu Kleinwohnungen, Wohn- oder Kleinwirtschaftssiedlungen dienenden Gebäude dieser Bestimmung entzogen werden;
wenn der Eigentümer die fernere Überwachung durch das Bundes-Wohn- und Siedlungsamt (§ 6, Absatz 2) ablehnt oder sich dieser Überwachung entzieht;wenn der Eigentümer die fernere Überwachung durch das Bundes-Wohn- und Siedlungsamt (Paragraph 6,, Absatz 2) ablehnt oder sich dieser Überwachung entzieht;
wenn der gemeinnützigen Bauvereinigung, welcher das Gebäude gehört, der Charakter der Gemeinnützigkeit aberkannt wird (Artikel 45 des Fondsstatutes).
(2)Absatz 2,Der Eigentümer hat bei Vermeidung der gesetzlichen Folgen (§ 80 des Gesetzes vom 9. Februar 1850, R. G. Bl. Nr. 50, in der Fassung des Artikels 23, Absatz 2, der Gebühren- und Eisenbahnverkehrssteuernovelle 1924, B. G. Bl. Nr. 286) den die Verwirkung begründenden Umstand binnen 14 Tagen nach dessen Eintritt der zur Bemessung des Gebührenäquivalentes berufenen Finanzbehörde anzuzeigen.Der Eigentümer hat bei Vermeidung der gesetzlichen Folgen (Paragraph 80, des Gesetzes vom 9. Februar 1850, R. G. Bl. Nr. 50, in der Fassung des Artikels 23, Absatz 2, der Gebühren- und Eisenbahnverkehrssteuernovelle 1924, B. G. Bl. Nr. 286) den die Verwirkung begründenden Umstand binnen 14 Tagen nach dessen Eintritt der zur Bemessung des Gebührenäquivalentes berufenen Finanzbehörde anzuzeigen.
Dokumentnummer
NOR12144297
Alte Dokumentnummer
N9192541111L