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Art. 10

Fassungen
ab 20.04.1927 — BGBl. Nr. 53/1927 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute20.04.1927 BGBl. Nr. 53/1927 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über das internationale Regime der Eisenbahnen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1927,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

20.04.1927BGBl. Nr. 53/1927

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 10.

Nach Ablauf einer Frist von jedesmal fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens kann die Revision des Übereinkommens von fünf Vertragsstaaten beantragt werden. Zu jedem anderen Zeitpunkte kann die Revision des Übereinkommens von einem Drittel der Vertragsstaaten beantragt werden.

Zu Urkund dessen haben die obengenannten Bevollmächtigten das Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Genf, den 9. Dezember 1923, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Völkerbundsekretariats hinterlegt bleibt.

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2025

Gesetzesnummer

10011204

Dokumentnummer

NOR40006603

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1927/53/A10/NOR40006603