Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffahrt - Eichung der Binnenschiffe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 258/1927Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1927,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 1. Die Eichscheine, die von den zuständigen Behörden eines der Vertragsstaaten auf Grund von Vorschriften ausgestellt sind, die den Bestimmungen des Übereinkommens und seiner Anlage entsprechen, werden unter Ausschluß aller anderen von den Behörden der übrigen Vertragsstaaten als denjenigen Eichscheinen gleichwertig anerkannt, welche diese Staaten nach den gleichen Regeln ausstellen.
Dokumentnummer
NOR12144307
Alte Dokumentnummer
N9192741194L