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Art. 1

Fassungen
ab 20.04.1927 — BGBl. Nr. 56/1927 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute20.04.1927 BGBl. Nr. 56/1927 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über das internationale Regime der Seehäfen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1927,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

20.04.1927BGBl. Nr. 56/1927

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 1.

Die Vertragsstaaten erklären, daß sie das anliegende Statut über das internationale Regime der Seehäfen annehmen, das von der zweiten in Genf am 15. November 1923 zusammengetretenen allgemeinen Konferenz über die Verkehrswege und den Durchgangsverkehr gutgeheißen worden ist.

Das Statut bildet einen wesentlichen Bestandteil des Übereinkommens.

Infolgedessen erklären sie, daß sie die Verpflichtungen und Verbindlichkeiten des Statuts nach seinem Wortlaut und nach Maßgabe der darin enthaltenen Bedingungen annehmen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2022

Gesetzesnummer

10011206

Dokumentnummer

NOR40056898

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1927/56/A1/NOR40056898